Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
W-EW Kommunikationstechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Potsdam, HRB 23754
EUID
DEG1312.HRB23754
Insolvenzgericht
Gericht
Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 42/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Nina Tschirpke
Adresse
Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W-EW Kommunikationstechnik GmbH ist am 07. Mai 2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vor der Eröffnung waren am 14. März 2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Frau Rechtsanwältin Nina Tschirpke zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens wurde Frau Rechtsanwältin Nina Tschirpke zur Insolvenzverwalterin ernannt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 01.07.2024. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 31.07.2024 angesetzt. Zudem wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei ein schriftlicher Widerspruch bis zum 10.03.2026 möglich ist.
Originalbekanntmachung
14.03.2024
6.50 IN 42/24
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der W-EW Kommunikationstechnik GmbH ; Pestalozzistraße 28a ; 14513 Teltow
wird heute, am 14. März 2024, um 13 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Frau Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Dritts...
6.50 IN 42/24
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der W-EW Kommunikationstechnik GmbH ; Pestalozzistraße 28a ; 14513 Teltow
wird heute, am 14. März 2024, um 13 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Frau Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Ihnen wird auch untersagt, an sie abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird bevollmächtigt, zum Zwecke der Sicherung des Vermögens des Schuldners und der zukünftigen Insolvenzmasse ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter / Sachverständige ist nicht berechtigt, Aufträge zur Begutachtung oder Bewertung an andere Personen zu erteilen oder zu genehmigen.
Potsdam, 13. März 2024
Originalbekanntmachung
10.05.2024
6.50 IN 42/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
W-EW Kommunikationstechnik GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 23754P-1), Pestalozzistraße 28a, 14513 Teltow
Geschäftszweig: Telekommunikation
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 07. Mai 2024, um 12 Uhr, das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt
Frau Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.07.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts so...
6.50 IN 42/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
W-EW Kommunikationstechnik GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 23754P-1), Pestalozzistraße 28a, 14513 Teltow
Geschäftszweig: Telekommunikation
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 07. Mai 2024, um 12 Uhr, das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt
Frau Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.07.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Der Insolvenzverwalterin werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 31.7.2024, 11 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss
gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, Insolvenzgerichts, Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, 07. Mai 2024
Originalbekanntmachung
10.07.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
W-EW Kommunikationstechnik GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 23754P-1), Pestalozzistraße 28a, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Westphal, Pestalozzistraße 28 a, 14513 Teltow wird Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt mit folgender Tagesordnung:
Abstimmung der Gläubigerversammlung zur Erhebung einer Zahlungsklage der Verwalterin gegen die Techniker Krankenkasse in Höhe von 10.184,98 EUR an die Insolvenzmasse unter der Bedingung der Vorschussleistung durch einen Beteiligten oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
auf Mittwoch, 30.07.2025, 11.00 Uhr vor dem Amtsgericht Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, Saal 25. Sofern die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, gilt die Zustimmung der Gläubiger zur Erhebung einer Zahlungsklage der Verwalterin gegen die Techniker Krankenkasse in Höhe von 10.184,98 EUR an die Insolvenzmasse unter der Bedingung der Vorschuss...
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
W-EW Kommunikationstechnik GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 23754P-1), Pestalozzistraße 28a, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Westphal, Pestalozzistraße 28 a, 14513 Teltow wird Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt mit folgender Tagesordnung:
Abstimmung der Gläubigerversammlung zur Erhebung einer Zahlungsklage der Verwalterin gegen die Techniker Krankenkasse in Höhe von 10.184,98 EUR an die Insolvenzmasse unter der Bedingung der Vorschussleistung durch einen Beteiligten oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
auf Mittwoch, 30.07.2025, 11.00 Uhr vor dem Amtsgericht Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, Saal 25. Sofern die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, gilt die Zustimmung der Gläubiger zur Erhebung einer Zahlungsklage der Verwalterin gegen die Techniker Krankenkasse in Höhe von 10.184,98 EUR an die Insolvenzmasse unter der Bedingung der Vorschussleistung durch einen Beteiligten oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
als erteilt, § 160 InsO.
Amtsgericht Potsdam, 9. Juli 2025, 6.50 IN 42/24
Originalbekanntmachung
30.01.2026
6.50 IN 42/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
W-EW Kommunikationstechnik GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 23754P-1), Pestalozzistraße 28a, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Westphal, Pestalozzistraße 28 a, 14513 Teltow wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 10.03.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 29. Januar 2026...
6.50 IN 42/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
W-EW Kommunikationstechnik GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 23754P-1), Pestalozzistraße 28a, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Westphal, Pestalozzistraße 28 a, 14513 Teltow wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 10.03.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 29. Januar 2026, 6.50 IN 42/24
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