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Insolvenzprofil
Alster Zaun- und Bauservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Rungedamm 31, 21035 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 135177
EUID
DEK1101.HRB135177
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 66/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Saskia Hübner
Adresse
Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist das Aufstellen von Zäunen, die Reinigung von Zäunen und Baustellen sowie der damit verbundene nicht erlaubnispflichtige Handel mit Waren aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alster Zaun- und Bauservice GmbH ist anhängig. Die Sonderinsolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Saskia Hübner, ist am 17.09.2024 bestellt worden. Der Aufgabenbereich umfasste die Prüfung der unter der laufenden Nummer 7 angemeldeten Forderung. Das Amtsgericht Hamburg hat am 16.02.2026 die Vergütung und die Auslagen der Sonderinsolvenzverwalterin festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
02.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 66/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135177 eingetragenen Alster Zaun- und Bauservice GmbH, Rungedamm 31, 21035 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Helmut Robert Schütt
Sonderinsolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Saskia Hübner, Caffamacherreihe 16 , 20355 Hamburg werden die Vergütung und Auslagen der Sonderinsolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Rechtsanwältin Saskia Hübner wurde am 17.09.2024 zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt.
Der Aufgabenbereich der Sonderinsolvenzverwalterin umfasste
die Prüfung der unter der lfd. Nr. 7 angemeldeten Forderung.
Die Sonderinsolvenzverwalterin hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Neben der Vergütung sind die Auslagen entsprechend zu erstatten.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf d...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 66/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135177 eingetragenen Alster Zaun- und Bauservice GmbH, Rungedamm 31, 21035 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Helmut Robert Schütt
Sonderinsolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Saskia Hübner, Caffamacherreihe 16 , 20355 Hamburg werden die Vergütung und Auslagen der Sonderinsolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Rechtsanwältin Saskia Hübner wurde am 17.09.2024 zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt.
Der Aufgabenbereich der Sonderinsolvenzverwalterin umfasste
die Prüfung der unter der lfd. Nr. 7 angemeldeten Forderung.
Die Sonderinsolvenzverwalterin hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Neben der Vergütung sind die Auslagen entsprechend zu erstatten.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 03.06.2025 Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, Zimmer Nr. B 411 eingesehen werden.
67a IN 66/22
Amtsgericht Hamburg, 16.02.2026
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