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Insolvenzprofil
Baugeschäft Knut Frauen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Lünkenweg 1 a, 22305 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 145657
EUID
DEK1101.HRB145657
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 129/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm
Adresse
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist Hoch- und Tiefbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass der verstorbenen Baugeschäft Knut Frauen GmbH eine Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm vorgenommen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 09.07.2020 bis zum 31.08.2020 ausgeübt. Die Vergütung wurde auf Basis des verwalteten Vermögens in Höhe von 12.500,00 EUR berechnet, wobei eine Regelvergütung von 1.250,00 EUR zugesprochen wurde. Zusätzlich wurden Pauschalbeträge für Auslagen festgesetzt. Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung statthaft. Das Verfahren befindet sich im Stadium der vorläufigen Verwaltung bzw. Nachlassinsolvenz, wobei aktuell die Abrechnung der vorläufigen Tätigkeit im Fokus steht.
Originalbekanntmachung
15.01.2024
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 129/20
In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass
der verstorbenen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 145657 eingetragenen Baugeschäft Knut Frauen GmbH, gegründet am 26.01.2017, zuletzt wohnhaft gewesen Lünkenweg 1A, 22305 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Knut Frauen,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 09.07.2020 bis zum 31.08.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung d...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 129/20
In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass
der verstorbenen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 145657 eingetragenen Baugeschäft Knut Frauen GmbH, gegründet am 26.01.2017, zuletzt wohnhaft gewesen Lünkenweg 1A, 22305 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Knut Frauen,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 09.07.2020 bis zum 31.08.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Das verwaltete Vermögen betrug 12.500,00 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 5.000,00 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 1 250,00 EUR zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.01.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B413 eingesehen werden.
67a IN 129/20
Amtsgericht Hamburg, 15.01.2024
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