Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GFD Gesellschaft für Dosiertechnik mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Auf dem Rapsfeld 16, 22359 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 54875
EUID
DEK1101.HRB54875
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 191/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick
Adresse
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
der Vertrieb und Handel, Groß-, Einzel- und Außenhandel von genehmigungsfreien Erzeugnissen aller Art vorrangig auf dem Gebiet der Dosiertechnik, insbesondere des Maschinen- und Apparatebaus einschließlich deren industrielle Herstellung sowie Technologietransfer.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 29.12.2023 um 12:37 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFD Gesellschaft für Dosiertechnik mbH eröffnet. Das Verfahren ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgt auf Anträge von zwei Gläubigern, die am 11.09.2023 sowie am 09.10.2023 bei Gericht eingegangen sind. Zugleich werden die Verfahren 67b IN 191/23 und 67b IN 215/23 miteinander verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.02.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen; das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 22.03.2024. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 04.03.2024 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
02.01.2024
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 191/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 54875 eingetragenen GFD Gesellschaft für Dosiertechnik mbH, Auf dem Rapsfeld 16, 22359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harry Mathias Boulanger
Geschäftszweig: Vertrieb und Handel, Groß-, Einzel- und Außenhandel etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 29.12.2023, um 12:37 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund der am 11.09.2023 sowie am 09.10.2023 bei Gericht eingegangenen Anträge von zwei Gläubigern.
Zugleich werden die Verfahren 67b IN 191/23 und 67b IN 215/23 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.02.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Di...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 191/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 54875 eingetragenen GFD Gesellschaft für Dosiertechnik mbH, Auf dem Rapsfeld 16, 22359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harry Mathias Boulanger
Geschäftszweig: Vertrieb und Handel, Groß-, Einzel- und Außenhandel etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 29.12.2023, um 12:37 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund der am 11.09.2023 sowie am 09.10.2023 bei Gericht eingegangenen Anträge von zwei Gläubigern.
Zugleich werden die Verfahren 67b IN 191/23 und 67b IN 215/23 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.02.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 22.03.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 04.03.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67b IN 191/23
Amtsgericht Hamburg, 29.12.2023
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