Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Green Spirit GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 144785
EUID
DEK1101.HRB144785
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 174/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Stephan Münzel
Adresse
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Im- und Export, Handel mit Holzmöbeln, Kleinmöbeln, Dekorationsprodukten, Kaffee und Waren aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green Spirit GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Münzel übte sein Amt vom 07.09.2022 bis zum 04.10.2022 aus. Der reguläre Insolvenzverwalter ist seit dem 05.10.2022 im Amt. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters sowie des regulären Verwalters wurden durch das Amtsgericht Hamburg festgesetzt. Für den Prüfungstermin nach § 177 Abs. 1 InsO wurde der 18.03.2026 bestimmt, an dem schriftliche Widersprüche gegen Forderungen einzureichen sind. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Schlussverteilung. Der Beschluss zur Zustimmung zum Schlussverteilung wurde am 06.05.2026 erlassen. Die Beteiligten haben bis zum 01.07.2026 Gelegenheit, im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung, zum Schlussverzeichnis, zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen Stellung zu nehmen. Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung liegen zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
29.01.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144785 eingetragenen Green Spirit GmbH, Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jonas Büttner
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 18.03.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Z...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144785 eingetragenen Green Spirit GmbH, Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jonas Büttner
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 18.03.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67b IN 174/22
Amtsgericht Hamburg, 28.01.2026
Originalbekanntmachung
07.05.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144785 eingetragenen Green Spirit GmbH, Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jonas Büttner
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stephan Münzel, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 05.10.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans o...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144785 eingetragenen Green Spirit GmbH, Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jonas Büttner
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stephan Münzel, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 05.10.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 18 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 40 % war in Höhe von 30 % in Abzug zu bringen.
Der beantragte Zuschlag ist nach Maßgabe der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), insbesondere unter Berücksichtigung von § 3 InsVV, nicht gerechtfertigt.
Zuschläge setzen voraus, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und sich deutlich vom Regelfall vergleichbarer Verfahren abhebt. Dies ist vorliegend nicht in einem Umfang ersichtlich, der einen Zuschlag in der geltend gemachten Höhe tragen könnte.
Soweit der Insolvenzverwalter auf die Abwicklung von Mietverhältnissen sowie die Behandlung von Warenbeständen mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen verweist, handelt es sich hierbei um typische Aufgabenbereiche eines Insolvenzverfahrens. Insbesondere die Prüfung und Bearbeitung von Eigentumsvorbehalten sowie Aus- und Absonderungsrechten gehört zum insolvenzrechtlichen Standard und ist grundsätzlich bereits durch die Regelvergütung abgegolten.
Auch die geführten Gespräche mit Lieferanten, einschließlich etwaiger Telefonkonferenzen, stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, sondern sind Bestandteil der üblichen Verfahrensabwicklung. Gleiches gilt für die Organisation der Abholung von Warenbeständen sowie die Prüfung von Forderungen, etwaiger Ausfallforderungen des Vermieters.
Ein überdurchschnittlicher, zuschlagsrelevanter Mehraufwand kann nur dann angenommen werden, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorlagen, die erheblich über das in Insolvenzverfahren Übliche hinausgehen.
Im vorliegenden Verfahren kann dies nur bei der Organisation der Abholung der Waren angenommen werden.
Denn es :
- mussten viele Beteiligte koordiniert werden
- bestanden erhebliche logistische Probleme
- mussten Konflikte (z. B. konkurrierende Rechte) gelöst werden
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof stellt klar, dass Zuschläge restriktiv zu handhaben sind und nicht bereits bei erhöhtem, sondern nur bei außergewöhnlichem Aufwand gewährt werden dürfen.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem erhöhten Arbeitsaufwand ausgehen wollte, wäre allenfalls ein moderater Zuschlag in deutlich geringerer Höhe in Betracht zu ziehen. Der geltend gemachte Zuschlag von 40 % überschreitet insoweit den Rahmen des Angemessenen erheblich.
Der beantragte Zuschlag ist mangels Vorliegens außergewöhnlicher, deutlich überdurchschnittlicher Umstände auf 10% zu reduzieren.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 21.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.
67b IN 174/22
Amtsgericht Hamburg, 28.04.2026
Originalbekanntmachung
07.05.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144785 eingetragenen Green Spirit GmbH, Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jonas Büttner
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
01.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des ...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144785 eingetragenen Green Spirit GmbH, Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jonas Büttner
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
01.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67b IN 174/22
Amtsgericht Hamburg, 06.05.2026
Originalbekanntmachung
07.05.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144785 eingetragenen Green Spirit GmbH, Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jonas Büttner
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Münzel, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 07.09.2022 bis zum 04.10.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144785 eingetragenen Green Spirit GmbH, Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jonas Büttner
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Münzel, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 07.09.2022 bis zum 04.10.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Maßgeblich für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert der Masse, auf die sich seine Tätigkeit tatsächlich erstreckt hat und die seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist die angesetzte Berechnungsgrundlage in Höhe von € insoweit nicht gerechtfertigt, als hierin ein Warenbestand im Wert von € berücksichtigt wurde, obwohl dieser aufgrund entgegenstehender Sicherungsrechte wirtschaftlich nicht zur Insolvenzmasse gehörte und nicht verwertbar war.
Vorliegend wurde ein erheblicher Warenbestand in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Dieser unterlag jedoch teilweise Eigentumsvorbehalten Dritter. Zudem wurde für die gesamten Bestände ein Lagerhalterpfandrecht geltend gemacht. Nach den Feststellungen überstiegen die gesicherten Forderungen den Wert der Warenbestände vollständig, sodass eine freie Verwertbarkeit zugunsten der Insolvenzmasse nicht bestand.
Vermögensgegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, können nur dann in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, wenn sie tatsächlich einen wirtschaftlichen Überschuss für die Masse erwarten lassen oder wenn sich die Tätigkeit des Verwalters in erheblichem Umfang auf diese Gegenstände erstreckt und dies vergütungsrechtlich zu berücksichtigen ist. Fehlt es ¿ wie hier ¿ an einer realisierbaren Massemehrung, ist eine Berücksichtigung regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Da im Ergebnis keine freie Masse aus den Warenbeständen generiert werden konnte und die Sicherungsrechte den Wert vollständig aufzehrten, durfte der Warenbestand nicht in voller Höhe in die Berechnungsgrundlage eingestellt werden. Jedoch bedurfte das Warenlager der Kontrolle und der Überwachung durch den Insolvenzverwalter, was mit einem Zuschlag in Höhe von 5% zu berücksichtigen ist.
Der beantragte Zuschlag für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Thematiken im Zusammenhang mit sechs Arbeitnehmern in Höhe von 15% ist im geschilderten Umfang nicht gerechtfertigt und in Abzug zu bringen.
Ein Zuschlag zur Regelvergütung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in Art, Umfang oder Schwierigkeit erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgeht.
Die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen gehört zu den typischen Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung von Arbeitsverhältnissen, die Vorbereitung und der Ausspruch von Kündigungen sowie die Abwicklung von Lohn- und Gehaltsansprüchen, einschließlich insolvenzrechtlicher Besonderheiten wie Insolvenzgeld.
Allein der Umstand, dass arbeitsrechtliche Themen für sechs Arbeitnehmer zu bearbeiten waren, überschreitet nicht das übliche Maß eines Insolvenzverfahrens. Weder die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer noch die damit verbundenen beschriebenen Tätigkeiten lassen auf eine besondere Schwierigkeit oder einen außergewöhnlichen Umfang schließen, der einen Zuschlag rechtfertigen könnte.
Ein Zuschlag wäre nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa komplexe kollektivarbeitsrechtliche Fragestellungen, umfangreiche Betriebsänderungen, Sozialplanverhandlungen oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Arbeitnehmern. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Der Zuschlag für den Auslandsbezug in Höhe von 15% war wie beantragt zu gewähren.
In der Gesamtschau ist somit ein Zuschlag in Höhe von 20% gerechtfertigt und ausreichend.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen wie vorstehend dargelegt betrug EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Begründung für die Reduzierung der geltend gemachten Zuschläge einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.10.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.
67b IN 174/22
Amtsgericht Hamburg, 06.05.2026
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