Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Harvest Energie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Überseeallee 10, c/o WATERMARK, 20457 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 185661
EUID
DEK1101.HRB185661
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 20/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Michael Kuleisa
Adresse
Rosenstraße 6, 20095 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Der Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften sowie die Erbringung von diesbezüglichen Managementdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen und sonstigen Dienstleistungen gegenüber Tochtergesellschaften und sonstigen verbundenen Unternehmen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen Entgelt
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Antragsverfahren über das Vermögen der Harvest Energie GmbH, vertreten durch Ian Bruce Woodcock, ist am 22.01.2026 um 20:46 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Kuleisa bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
23.01.2026
67g IN 20/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Harvest Energie GmbH, die Verwaltung des eigenen Vermögens u.a., c/o WATERMARK, Überseeallee 10, 20457 Hamburg (AG Hamburg, HRB 185661), vertr. d.: Ian Bruce Woodcock(Geschäftsführer), ist am 22.01.2026 um 20:46 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Kuleisa, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg, bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 201...
67g IN 20/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Harvest Energie GmbH, die Verwaltung des eigenen Vermögens u.a., c/o WATERMARK, Überseeallee 10, 20457 Hamburg (AG Hamburg, HRB 185661), vertr. d.: Ian Bruce Woodcock(Geschäftsführer), ist am 22.01.2026 um 20:46 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Kuleisa, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg, bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 22.01.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.
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