Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
H&H Event Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Neuer Höltigbaum 9, 22143 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 159087
EUID
DEK1101.HRB159087
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 92/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Dr. Silke Smid-Wehdeking
Adresse
Rosenstraße 3, 20095 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Hochzeitsveranstaltungen, Foods-Catering, Entwicklung und Produktion von Catering-Konzepten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat im Aktenzeichen 67c IN 92/24 über das Insolvenzverfahren der H&H Event Management GmbH entschieden. Gegenstand der Entscheidung ist die Festsetzung der Vergütung und der erstattbaren Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Dr. Silke Smid-Wehdeking. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 16.04.2024 bis zum 26.06.2024 ausgeübt. Die Vergütung und die Auslagen sind von der Schuldnerin zu tragen, da keine Gründe vorliegen, diese der antragstellenden Gläubigerin AOK Rheinland/Hamburg aufzuerlegen. Der Endbetrag der Vergütung kann der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden. Die Berechnung der Vergütung erfolgte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung und der Insolvenzverordnungsverordnung. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 159087 eingetragen. Die Geschäftsführung obliegt den Herren Ahmad Fardin Habib und Hamid Begsade. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
19.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 92/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf
- Gläubiger -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 159087 eingetragene H&H Event Management GmbH, Überseering 7-15, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ahmad Fardin Habib und Herrn Hamid Begsade
- Schuldnerin -
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin von der Schuldnerin zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Dr. Silke Smid-Wehdeking, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der Endbetrag kann der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu e...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 92/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf
- Gläubiger -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 159087 eingetragene H&H Event Management GmbH, Überseering 7-15, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ahmad Fardin Habib und Herrn Hamid Begsade
- Schuldnerin -
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin von der Schuldnerin zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Dr. Silke Smid-Wehdeking, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der Endbetrag kann der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen.
Zu Ziffer II.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 16.04.2024 bis zum 26.06.2024 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung % in Höhe von EUR zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.07.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. 406 eingesehen werden.
67c IN 92/24
Amtsgericht Hamburg, 02.03.2026
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