Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Homa Fly GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Bergstedter Chaussee 82, 22395 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 184362
EUID
DEK1101.HRB184362
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 387/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
- Der Im- und Export von sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere medizinische, labortechnische, medizintechnische und mechatronische Geräte sowie Industriemaschinen und -anlagen - Die Beratung sowie die Durchführung von Schulungen und Vorträgen - Der Betrieb von Reisebüros - Dienstleistungen für Flug- und Reiseagenturen sowie Luftfahrt- und Tourismusdienstleistungen - Touristische Dienstleistungen und Ticketverkauf für alle Fluggesellschaften in Deutschland und anderen Ländern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Homa Fly GmbH ist am 11.03.2026 um 10:28 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 27.01.2026 angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Mit der Verfahrenseröffnung ist die endgültige Insolvenzverwalterin, ebenfalls Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, bestellt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.05.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin, der als Stichtag für die Stellungnahmen dient, ist für den 08.06.2026 angesetzt. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten des Verfahrens einreichen. Die Unterlagen zur Forderungsprüfung werden ab dem 18.05.2026 zur Einsicht niedergelegt. Ein Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Das Verfahren wird zunächst schriftlich durchgeführt, eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen.
Originalbekanntmachung
28.01.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 387/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 184362 eingetragenen Homa Fly GmbH, Bergstedter Chaussee 82, 22395 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Enciyeh Bozorgniya und Herrn Anoush Bozorgniya
Geschäftszweig: Der Im- und Export von sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere medizinische, labortechnische, medizintechnische und mechatronische Geräte sowie Industriemaschinen und - anlagen etc.
ist am 27.01.2026, um 15:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. ...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 387/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 184362 eingetragenen Homa Fly GmbH, Bergstedter Chaussee 82, 22395 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Enciyeh Bozorgniya und Herrn Anoush Bozorgniya
Geschäftszweig: Der Im- und Export von sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere medizinische, labortechnische, medizintechnische und mechatronische Geräte sowie Industriemaschinen und - anlagen etc.
ist am 27.01.2026, um 15:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 387/25
Amtsgericht Hamburg, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
12.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 387/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 184362 eingetragenen Homa Fly GmbH, Bergstedter Chaussee 82, 22395 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Enciyeh und Herrn Anoush Bozorgniya,
Geschäftszweig: Der Im- und Export von sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere medizinische, labortechnische, medizintechnische und mechatronische Geräte sowie Industriemaschinen und - anlagen etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 11.03.2026, um 10:28 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.05.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder a...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 387/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 184362 eingetragenen Homa Fly GmbH, Bergstedter Chaussee 82, 22395 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Enciyeh und Herrn Anoush Bozorgniya,
Geschäftszweig: Der Im- und Export von sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere medizinische, labortechnische, medizintechnische und mechatronische Geräte sowie Industriemaschinen und - anlagen etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 11.03.2026, um 10:28 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.05.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 08.06.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO):
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) der Insolvenzverwalterin bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 18.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67c IN 387/25
Amtsgericht Hamburg, 11.03.2026
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