Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ibeo Automotive Systems GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Merkurring 60-62, 22143 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 111950
EUID
DEK1101.HRB111950
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 243/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von laserbasierten Sensorsystemen für Fahrzeuge, die sich in vorwiegend öffentlich zugänglichen Bereichen bewegen, zur Erkennung und Verarbeitung der Umgebungssituation
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ibeo Automotive Systems GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, festgesetzt. Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 28.09.2022 aus. Das verwaltete Vermögen betrug 18.026.625,21 EUR. Die Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV wurde mit 436.835,75 EUR ermittelt. Der Regelsatz der Vergütung beträgt 262.101,45 EUR. Aufgrund der Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit wurde die Vergütung auf 75 % des Regelsatzes erhöht, was einem Betrag von 327.626,81 EUR entspricht. Neben der Vergütung sind angemessene Auslagen zu erstatten. Gegen die Vergütungsfestsetzung vom 20.04.2026 ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft.
Originalbekanntmachung
26.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 243/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111950 eingetragenen Ibeo Automotive Systems GmbH, Merkurring 60-62, 22143 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Ulrich Lages,
ist auf die Vergütung des Sachwalters ein Vorschuss festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B425 eingesehen werden.
67c IN 243/22
Amtsgericht Hamburg, 25.03.2026
Originalbekanntmachung
28.04.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 243/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111950 eingetragenen Ibeo Automotive Systems GmbH, Merkurring 60-62, 22143 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Ulrich Lages,
vorl. Sachw.:
Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der/Die vorläuf. Sachw. übt sein/ihr Amt seit dem 28.09.2022 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine/ihre Tätigkeit während des ...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 243/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111950 eingetragenen Ibeo Automotive Systems GmbH, Merkurring 60-62, 22143 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Ulrich Lages,
vorl. Sachw.:
Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der/Die vorläuf. Sachw. übt sein/ihr Amt seit dem 28.09.2022 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine/ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich d. vorl. SW. in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 18.026.625,21 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 436.835,75 EUR.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach 262.101,45 EUR.
Davon stehen d. vorl.Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 65.525,36 EUR zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 10.164,00 EUR.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit d. vorl. Sachw. im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % und damit auf den Betrag von 327.626,81 EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.03.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufig. Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B425 eingesehen werden.
67c IN 243/22
Amtsgericht Hamburg, 20.04.2026
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