Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
INTER+-POL Freie Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft für unfassbare Formate, experimentelle Projekte, ungesehene Filme, dicke und dünne Bücher, grenzenlose Räume, angewandte Streitkultur und Ideen aus ferner Zukunft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Ballindamm 9, 20095 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 110256
EUID
DEK1101.HRB110256
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36i IN 492/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Gegenstand des Unternehmens
die Medienforschung, -entwicklung und -produktion, Konzeption und Herstellung von Medienformaten, Filmen, Büchern, Internet, Architektur, Kunst- und Kulturprojekten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der INTER+-POL Freie Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft für unfassbare Formate, experimentelle Projekte, ungesehene Filme, dicke und dünne Bücher, grenzenlose Räume, angewandte Streitkultur und Ideen aus ferner Zukunft mbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff ist bestellt. Im Verfahren liegen keine Masseunzulänglichkeiten mehr vor. Die Anhörung der Gläubiger sowie die Anhörung zur Rechnungslegung und Vergütung sind bereits abgeschlossen. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Es ist eine erneute Anhörung zur Schlussverteilung erforderlich, die im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt wird. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.02.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.625.645,84 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 62.110,01 EUR gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens sowie gemäß § 55 InsO die Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
17.06.2025
36i IN 492/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INTER+-POL Freie Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft für unfassbare Formate, experimentelle Projekte, ungesehene Filme, dicke und dünne Bücher, grenzenlose Räume, angewandte Streitkultur und Ideen aus ferner Zukunft mbH, Ballindamm 9, 20095 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer Mathias Müller-Using und Lars Rühmann
Registergericht: Amtsgericht Hamburg-Registergericht Register-Nr.: HRB 110256
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzst...
36i IN 492/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INTER+-POL Freie Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft für unfassbare Formate, experimentelle Projekte, ungesehene Filme, dicke und dünne Bücher, grenzenlose Räume, angewandte Streitkultur und Ideen aus ferner Zukunft mbH, Ballindamm 9, 20095 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer Mathias Müller-Using und Lars Rühmann
Registergericht: Amtsgericht Hamburg-Registergericht Register-Nr.: HRB 110256
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Es war die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51).
Vorliegend macht der Insolvenzverwalter einerseits Zuschläge geltend für Konzernverflechtungen, andererseits wurde ein erheblicher Teil der der Berechnung zugrundeliegenden Masse bereits im Zuge der Sachwaltung erwirtschaftet. Im Ergebnis ist die Regelvergütung geeignet, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters dem Umfang und der Schwierigkeit nach angemessen zu vergüten.
An durch den Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse Vergütung gezahlt für Tätigkeiten im Bereich Buchhaltung/Steuerberatung, Archivierung, Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und Advokatur-Tätigkeiten. Hierbei handelt es sich um delegationsfähige Aufgaben, so dass ein Abzug von der Vergütung nicht geboten ist.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden hierzu gehört; Einwendungen wurden binnen der vom Gericht gesetzten Frist nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.06.2025
Originalbekanntmachung
30.12.2025
36i IN 492/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INTER+-POL Freie Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft für unfassbare Formate, experimentelle Projekte, ungesehene Filme, dicke und dünne Bücher, grenzenlose Räume, angewandte Streitkultur und Ideen aus ferner Zukunft mbH, Ballindamm 9, 20095 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer Mathias Müller-Using und Lars Rühmann
Registergericht: Amtsgericht Hamburg-Registergericht Register-Nr.: HRB 110256
- Schuldnerin -
|
1. Im hiesigen Verfahren liegt keine Masseunzulänglichkeit mehr vor. Infolgedessen ist in Ergänzung zur Anhörung der Gläubiger zur seinerzeit zu erwartenden Einstellung des Verfahrens mit Frist zum 03.06.2025 eine erneute Anhörung zur Schlussverteilung erforderlich. Die Anhörung zur Rechnungslegung sowie zur Vergütung ist bereits abgeschlossen.
2. Die Durchführung des weiteren Schlusstermins bezüglich der Schlussverteilung gem. § 197 InsO
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteilig...
36i IN 492/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INTER+-POL Freie Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft für unfassbare Formate, experimentelle Projekte, ungesehene Filme, dicke und dünne Bücher, grenzenlose Räume, angewandte Streitkultur und Ideen aus ferner Zukunft mbH, Ballindamm 9, 20095 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer Mathias Müller-Using und Lars Rühmann
Registergericht: Amtsgericht Hamburg-Registergericht Register-Nr.: HRB 110256
- Schuldnerin -
|
1. Im hiesigen Verfahren liegt keine Masseunzulänglichkeit mehr vor. Infolgedessen ist in Ergänzung zur Anhörung der Gläubiger zur seinerzeit zu erwartenden Einstellung des Verfahrens mit Frist zum 03.06.2025 eine erneute Anhörung zur Schlussverteilung erforderlich. Die Anhörung zur Rechnungslegung sowie zur Vergütung ist bereits abgeschlossen.
2. Die Durchführung des weiteren Schlusstermins bezüglich der Schlussverteilung gem. § 197 InsO
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.02.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
3. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.625.645,84 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 62.110,01 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens sowie gem. § 55 InsO die Masseverbindlichkeiten zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.12.2025
Originalbekanntmachung
30.12.2025
36i IN 492/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INTER+-POL Freie Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft für unfassbare Formate, experimentelle Projekte, ungesehene Filme, dicke und dünne Bücher, grenzenlose Räume, angewandte Streitkultur und Ideen aus ferner Zukunft mbH, Ballindamm 9, 20095 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer Mathias Müller-Using und Lars Rühmann
Registergericht: Amtsgericht Hamburg-Registergericht Register-Nr.: HRB 110256
- Schuldnerin -
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.625.645,84 EUR steht ein Betrag von 62.110,01 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters und der Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.12.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.