Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
kiwonu GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Sinstorfer Weg 54 e, 21077 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 157839
EUID
DEK1101.HRB157839
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 208/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Benedikt Jesper Hoffmann
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und der Betrieb von Platt- formen und Apps zur Kommunikation zwischen Unternehmen und deren Kun- den. (2) Die Gesellschaft kann darüber hinaus alle Geschäfte vornehmen, die geeignet sind, den beschriebenen Gesellschaftszweck zu erreichen oder ihn zu fördern. (3) Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen en1verben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung und Verwaltung übernehmen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der kiwonu GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 157839, wird behandelt. Das Unternehmen wurde gesetzlich durch den Geschäftsführer Benedikt Jesper Hoffmann vertreten. Im Verfahrensverlauf ist eine Schlussverteilung geplant bzw. vollzogen worden. Nach dem auf der Geschäftsstelle niedergelegten Verzeichnis betrugen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 60.757,50 EUR. Zur Verteilung stand ein Betrag von 3.697,67 EUR, wovon die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters abzusetzen waren. Das Insolvenzverfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden (§ 200 InsO). Gegen den Beschluss zur Aufhebung steht dem Gläubiger der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Amtsgericht Hamburg eingelegt werden muss.
Originalbekanntmachung
27.05.2025
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 208/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 157839 eingetragenen kiwonu GmbH, ehemals: Sinstorfer Weg 54 e, 21077 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benedikt Jesper Hoffmann,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Neuer Wall 25, 20354 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 26.01.2021 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fal...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 208/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 157839 eingetragenen kiwonu GmbH, ehemals: Sinstorfer Weg 54 e, 21077 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benedikt Jesper Hoffmann,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Neuer Wall 25, 20354 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 26.01.2021 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 4.128,80 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 6 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.05.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portopauschalen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 eingesehen werden.
67c IN 208/20
Amtsgericht Hamburg, 26.05.2025
Originalbekanntmachung
27.05.2025
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 208/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 157839 eingetragenen kiwonu GmbH, ehemals: Sinstorfer Weg 54 e, 21077 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benedikt Jesper Hoffmann,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
25.07.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Ge...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 208/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 157839 eingetragenen kiwonu GmbH, ehemals: Sinstorfer Weg 54 e, 21077 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benedikt Jesper Hoffmann,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
25.07.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67c IN 208/20
Amtsgericht Hamburg, 26.05.2025
Originalbekanntmachung
13.06.2025
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 208/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 157839 eingetragenen kiwonu GmbH, ehemals: Sinstorfer Weg 54 e, 21077 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Jesper Hoffmann,
Unternehmensgegenstand: Entwicklung und Betrieb von Plattformen und Apps zur Kommunikation zwischen Unternehmen und deren Kunden
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 60.757,50 EUR. Zur Verteilung steht ein Betrag von 3.697,67 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
67c IN 208/20
Amtsgericht Hamburg, 13.06.2025
Originalbekanntmachung
13.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 208/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 157839 eingetragenen kiwonu GmbH, ehemals: Sinstorfer Weg 54 e, 21077 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Jesper Hoffmann,
Unternehmensgegenstand: Entwicklung und Betrieb von Plattformen und Apps zur Kommunikation zwischen Unternehmen und deren Kunden
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen be...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 208/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 157839 eingetragenen kiwonu GmbH, ehemals: Sinstorfer Weg 54 e, 21077 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Jesper Hoffmann,
Unternehmensgegenstand: Entwicklung und Betrieb von Plattformen und Apps zur Kommunikation zwischen Unternehmen und deren Kunden
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67c IN 208/20
Amtsgericht Hamburg, 11.03.2026
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