Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Malleus Capital GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Neuer Wall 55, 20354 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 91494
EUID
DEK1101.HRB91494
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 37/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm
Adresse
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist a) der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen auf eigene Rechnung sowie die betriebswirtschaftliche Beratung von Industrie- und Handelsunternehmen im Allgemeinen, b) der Betrieb und die Entwicklung von Restaurants in einer systemgastronomischen Kette sowohl in eigenen Betrieben als auch durch die Vergabe von Lizenzen an Dritte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malleus Capital GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, ist bestellt. Am 07.04.2020 hat der Verwalter die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingereicht. Eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Verwalters, insbesondere die Klageerhebung gegen den Geschäftsführer, ist für den 16.07.2024 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Masseunzulänglichkeit festgestellt worden, woraufhin die Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten unzulässig wurde. Nach Verwertung des Vermögens ist die Einstellung des Verfahrens erfolgt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 03.05.2026 im schriftlichen Verfahren zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit, zur Schlussrechnung, zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und zum Schlussverzeichnis Stellung zu nehmen. Parallel dazu ist die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters erfolgt. Die Schlussverteilung soll stattfinden; hiervon sind Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters abzusetzen. Der auf der Geschäftsstelle niedergelegte Verzeichnis der teilnehmenden Forderungen beläuft sich auf 311.430,91 EUR, während zur Verteilung ein Betrag von 87.673,39 EUR steht.
Originalbekanntmachung
19.06.2024
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 37/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 91494 eingetragenen Malleus Capital GmbH, Neuer Wall 55, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Hammer
wird Termin für eine Gläubigerversammlung
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Verwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Zustimmung der Gläubigerversammlung über die Klageerhebung gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin Martin Hammer zur Geltendmachung der Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. in Höhe von 241.811,98 €.
bestimmt auf
Dienstag, 16.07.2024, 12:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
67c IN 37/20
Amtsgeri...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 37/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 91494 eingetragenen Malleus Capital GmbH, Neuer Wall 55, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Hammer
wird Termin für eine Gläubigerversammlung
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Verwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Zustimmung der Gläubigerversammlung über die Klageerhebung gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin Martin Hammer zur Geltendmachung der Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. in Höhe von 241.811,98 €.
bestimmt auf
Dienstag, 16.07.2024, 12:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
67c IN 37/20
Amtsgericht Hamburg, 18.06.2024
Originalbekanntmachung
04.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 37/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 91494 eingetragenen Malleus Capital GmbH, ehemals: Neuer Wall 55, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Hammer,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.04.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 37/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 91494 eingetragenen Malleus Capital GmbH, ehemals: Neuer Wall 55, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Hammer,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.04.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 117.737,03 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 20.991,59 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 30 Gläubigern auf 1.600,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.12.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 404 eingesehen werden.
67c IN 37/20
Amtsgericht Hamburg, 03.03.2026
Originalbekanntmachung
04.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 37/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 91494 eingetragenen Malleus Capital GmbH, ehemals: Neuer Wall 55, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Hammer,
ist am 07.04.2020 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 ¿ 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
03.05.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolv...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 37/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 91494 eingetragenen Malleus Capital GmbH, ehemals: Neuer Wall 55, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Hammer,
ist am 07.04.2020 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 ¿ 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
03.05.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 404 niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67c IN 37/20
Amtsgericht Hamburg, 03.03.2026
Originalbekanntmachung
20.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 37/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 91494 eingetragenen Malleus Capital GmbH, ehemals: Neuer Wall 55, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Hammer,
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 311.430,91 EUR.
Zur Verteilung steht ein Betrag von 87.673,39 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
67c IN 37/20
Amtsgericht Hamburg, 20.03.2026
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