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Insolvenzprofil
masterexpress kurier GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Sorbenstraße 22, 20537 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 79882
EUID
DEK1101.HRB79882
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 361/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy
Adresse
Mittelweg 9, 20148 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Transportleistungen jeder Art und Expressdienste sowie deren Vermittlung sowie Lagerhaltung. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem GüKG sind ausgeschlossen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der masterexpress kurier GmbH ist am 16.01.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen begonnen worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy bestellt worden. Am 01.04.2024 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zugleich sind die Verfahren 67c IN 361/23 und 67c IN 55/24 verbunden worden. Zum Insolvenzverwalter ist derselbe Rechtsanwalt ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 24.05.2024. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 24.06.2024. Am 04.07.2024 ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Für den 13.08.2024 ist eine Gläubigerversammlung anberaumt, um über die Veräußerung des Unternehmens an die Masterexpress Logistik UG sowie weitere Rechtshandlungen zu beschließen.
Originalbekanntmachung
16.01.2024
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 361/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 79882 eingetragenen masterexpress kurier GmbH, Sorbenstraße 22, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Hilke,
Geschäftszweig: Transportleistungen jeder Art und Expressdienste sowie deren Vermittlung sowie Lagerhaltung
ist am 16.01.2024, um 13:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder ...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 361/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 79882 eingetragenen masterexpress kurier GmbH, Sorbenstraße 22, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Hilke,
Geschäftszweig: Transportleistungen jeder Art und Expressdienste sowie deren Vermittlung sowie Lagerhaltung
ist am 16.01.2024, um 13:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 361/23
Amtsgericht Hamburg, 16.01.2024
Originalbekanntmachung
03.04.2024
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 361/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 79882 eingetragenen masterexpress kurier GmbH, Sorbenstraße 22, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Hilke
Geschäftszweig: Transportleistungen jeder Art und Expressdienste sowie deren Vermittlung sowie Lagerhaltung etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2024, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund der am 28.11.2023 und am 15.02.2024 bei Gericht eingegangenen Gläubigeranträge.
.
Zugleich werden die Verfahren 67c IN 361/23 und 67c IN 55/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werde...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 361/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 79882 eingetragenen masterexpress kurier GmbH, Sorbenstraße 22, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Hilke
Geschäftszweig: Transportleistungen jeder Art und Expressdienste sowie deren Vermittlung sowie Lagerhaltung etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2024, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund der am 28.11.2023 und am 15.02.2024 bei Gericht eingegangenen Gläubigeranträge.
.
Zugleich werden die Verfahren 67c IN 361/23 und 67c IN 55/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 24.06.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 03.06.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67c IN 361/23
Amtsgericht Hamburg, 01.04.2024
Originalbekanntmachung
04.07.2024
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 361/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 79882 eingetragenen masterexpress kurier GmbH, Sorbenstraße 22, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Hilke
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Ma - B 416
- Genehmigung und Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 InsO an die Masterexpress Logistik UG (haftungsbeschränkt), Sorbenstraße 22, 20537 Hamburg nach dem vorliegenden Kaufvertrag vom 02.04.2024.
- Genehmigung zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen (Anfechtungs-, Haftungs- oder sonstiger Ansprüche) unabhängig vom Streitwert unter Einschluss des Abschlusses von Vergleichen, dem Verzicht oder teilweisen Verzicht auf Forderungen.
- In diesem Zusammenhang: Beauftragung eines Gutac...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 361/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 79882 eingetragenen masterexpress kurier GmbH, Sorbenstraße 22, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Hilke
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Ma - B 416
- Genehmigung und Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 InsO an die Masterexpress Logistik UG (haftungsbeschränkt), Sorbenstraße 22, 20537 Hamburg nach dem vorliegenden Kaufvertrag vom 02.04.2024.
- Genehmigung zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen (Anfechtungs-, Haftungs- oder sonstiger Ansprüche) unabhängig vom Streitwert unter Einschluss des Abschlusses von Vergleichen, dem Verzicht oder teilweisen Verzicht auf Forderungen.
- In diesem Zusammenhang: Beauftragung eines Gutachters zur Ermittlung des genauen Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit nach freiem Ermessen des Insolvenzverwalters.
- In diesem Zusammenhang: Beauftragung der Sozietät MERATH & TANGUY Berufsausübungsgesellschaft mbH. Hamburg, unter Zugrundelegung der Grundsätze des RVG.
bestimmt auf
Dienstag, 13.08.2024, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO; §§ 104 Abs. 3; 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg oder dem Landgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
67c IN 361/23
Amtsgericht Hamburg, 04.07.2024
Originalbekanntmachung
08.05.2025
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 361/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 79882 eingetragenen masterexpress kurier GmbH, Sorbenstraße 22, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Hilke
wird die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen
EUR
Zwischensumme
EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR
EUR
Endbetrag
EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Der weitergehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 16.01.2024 bis zum 31.03.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Ber...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 361/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 79882 eingetragenen masterexpress kurier GmbH, Sorbenstraße 22, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Hilke
wird die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen
EUR
Zwischensumme
EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR
EUR
Endbetrag
EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Der weitergehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 16.01.2024 bis zum 31.03.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 277.552,92 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 38.666,47 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 9666,62 EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 70 % und damit auf den Betrag von 27.066,53 EUR gerechtfertigt. Der vorläufige Verwalter hat über zweieinhalb Monate das Unternehmen der Schuldnerin mit 10 Arbeitnehmern fortgeführt und dieses durch übertragende Sanierung durch Vertrag vom 02.04.24 veräußert. Insofern erscheint der vom vorläufigen Verwalter im Vergütungsantrag begehrte Zuschlag von 40% für die kurzfristige Betriebsfortführung eines kleinen Unternehmens mit 10 Arbeitnehmern und einem Hauptauftraggeber (MediaMarkt-Saturn-Gruppe) dem Gericht zu hoch angesetzt. Die übertragende Sanierung ist als solche zuschlagswürdig, wobei jedoch zu beachten ist, dass es Überschneidungen zur Betriebsfortführung gibt. Der Sanierungserfolg ist nicht gesondert durch einen Zuschlag zu vergüten, da die Zuschläge nach § 3 InsVV als Tätigkeitsvergütung ausgestaltet sind; s. Haarmeyer/Mook Rn 2 zu § 3 InsVV. In der Gesamtschau hält das Gericht daher einen Zuschlag von insgesamt 45% der Regelvergütung für angemessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.03.2025 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 404 eingesehen werden.
67c IN 361/23
Amtsgericht Hamburg, 02.05.2025
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