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Insolvenzprofil
MyGreenz UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hamburg
Adresse
Harburger Ring 21, 21073 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 140192
EUID
DEK1101.HRB140192
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 335/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Sven Westermann
Gegenstand des Unternehmens
die Herstellung und der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MyGreenz UG (haftungsbeschränkt), Harburger Ring 21, 21075 Hamburg, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.02.2026 mangels Masse abgewiesen. Die Schuldnerin hatte am 22.10.2025 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der am 27.10.2025 bei Gericht einging. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen waren am 28.10.2025 angeordnet und mit dem Beschluss vom 19.02.2026 aufgehoben worden. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens war ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig, dessen Vergütung und Auslagen durch Beschluss festgesetzt wurden. Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt auszugsweise, da eine vollständige Veröffentlichung schützenswerte Interessen verletzen könnte. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
21.02.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 335/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 140192 eingetragenen MyGreenz UG (haftungsbeschränkt), Harburger Ring 21, 21075 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Westermann
Geschäftszweig: die Herstellung und der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln
sind die am 28.10.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 19.02.2026 aufgehoben worden.
67g IN 335/25
Amtsgericht Hamburg, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
21.02.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 335/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 140192 eingetragenen MyGreenz UG (haftungsbeschränkt), Harburger Ring 21, 21075 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Westermann
Geschäftszweig: die Herstellung und der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln
ist der am 27.10.2025 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 22.10.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 19.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden.
67g IN 335/25
Amtsgericht Hamburg, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
10.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 335/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 140192 eingetragenen MyGreenz UG (haftungsbeschränkt), Harburger Ring 21, 21075 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Westermann
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 335/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 140192 eingetragenen MyGreenz UG (haftungsbeschränkt), Harburger Ring 21, 21075 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Westermann
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.03.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, , Zimmer Nr. B 408 eingesehen werden.
67g IN 335/25
Amtsgericht Hamburg, 09.03.2026
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