Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S.B.Y Sport GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Lagerstraße 11, 20357 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 157969
EUID
DEK1101.HRB157969
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 169/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Marc Heinrich
Adresse
Am Sandtorkai 44, 20457 Hamburg
Telefon
040 - 368 05 - 0
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Planung und Durchführung von nationalen und internationalen Veranstaltungen, insbesondere Promotion und Management von Sportlern und Künstlern, Produktion von Filmen, Entwicklung von Software, und Produktion von Marketing-Artikeln sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 12.05.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der S.B.Y Sport GmbH die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Mit dieser Anordnung sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marc Heinrich bestellt worden. Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen.
Originalbekanntmachung
12.05.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 169/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der S.B.Y Sport GmbH, Planung und Durchführung von nat. und intern. Veranstaltungen, Lagerstraße 11, 20357 Hamburg (AG Hamburg, HRB 157969),
ist am 12.5.2026 um 11:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marc Heinrich, Am Sandtorkai 44, 20457 Hamburg, Tel.: 040 - 368 05 - 0 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 169/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der S.B.Y Sport GmbH, Planung und Durchführung von nat. und intern. Veranstaltungen, Lagerstraße 11, 20357 Hamburg (AG Hamburg, HRB 157969),
ist am 12.5.2026 um 11:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marc Heinrich, Am Sandtorkai 44, 20457 Hamburg, Tel.: 040 - 368 05 - 0 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
67h IN 169/26
Amtsgericht Hamburg, 12.05.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.
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