Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Scheel Metall GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Mühlenstieg 9, 22041 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 135935
EUID
DEK1101.HRB135935
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 86/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa
Adresse
Rosenstraße 6, 20095 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Metallerzeugnissen und Metallhalbzeugen sowie deren Reparatur, Feinstrahlen bzw. Sandstrahlen von selbigen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 03.06.2025 um 13:52 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scheel Metall GmbH eröffnet. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag der Schuldnerin vom 23.03.2025 sowie eines weiteren Antrags durch den gerichtlichen Betreuer des geschäftsführenden Gesellschafters am 22.05.2025. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa bestellt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.08.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 01.09.2025. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Verfahrenspunkten einreichen. Das Verfahren wird zunächst schriftlich durchgeführt, eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 11.08.2025 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
06.06.2025
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 86/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135935 eingetragenen Scheel Metall GmbH, gegründet am 05.03.2015, Mühlenstieg 9, 22041 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thorsten Scheel
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Handel m. Metallerzeugnissen u. Metallbhalbzeugen sowie deren Reparatur, Feinstrahlen bzw. Sandstrahlen von selbigen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 03.06.2025, um 13:52 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 23.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherung...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 86/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135935 eingetragenen Scheel Metall GmbH, gegründet am 05.03.2015, Mühlenstieg 9, 22041 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thorsten Scheel
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Handel m. Metallerzeugnissen u. Metallbhalbzeugen sowie deren Reparatur, Feinstrahlen bzw. Sandstrahlen von selbigen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 03.06.2025, um 13:52 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 23.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 01.09.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 11.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Gründe:
Am 22.05.2025 stellte der gerichtliche bestellte Betreuer des aufgrund eines Unfalls mit einem Grad von 70 % behinderten Gesellschafter-Geschäftsführers einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH. Der Geschäftsführer ist zugleich alleiniger Gesellschafter. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst u.a. die Vermögenssorge.
Das Insolvenzgericht hat am 03.06.2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt K, der bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger bestellt worden war, zum Insolvenzverwalter bestellt. Ausweislich seines Gutachtens vom 26.05.2025 liegen die Insolvenzgründe vor und die Kosten des Verfahrens sind gedeckt.
Der Antrag ist auch in zulässiger Weise durch den Betreuer gestellt worden. Dieser ist zwar nicht - wie er meint - als faktischer Geschäftsführer antragsbefugt (dazu zu 1.), wohl aber als Betreuer des Geschäftsführers (dazu zu 2.) und darüber hinaus als Betreuer des ¿ mit dem Geschäftsführer personenidentischen ¿ Alleingesellschafters (dazu zu 3.). Einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht (dazu zu 4.).
Wegen seines Antragsrechts beruft sich der Betreuer darauf, dass seit Beendigung der faktischen Interimsgeschäftsführung durch die Tochter des Geschäftsführers ihm diese angewachsen und er aufgrund der faktischen Geschäftsleitung antragsbefugt sei. Diese Einschätzung trifft nicht zu. Zunächst ist ein faktischer Geschäftsführer, der wie vorliegend der Betreuer nicht aufgrund eines förmlichen Bestellungsaktes zum Geschäftsführer bestellt worden ist, nicht antragsberechtigt (BGH ZInsO 2007, 97; HambKomm-Linker § 15 Rn. 16); hieran hat sich dadurch, dass der faktische Geschäftsleiter gemäß § 15a Abs.1 InsO zum Antrag verpflichtet ist, nichts geändert (HambKomm-Linker § 15a Rn. 17). Zudem fällt die Organtätigkeit als Geschäftsführer, selbst wenn diese persönliches Handeln erfordert, nicht in den Wirkungskreis des Betreuers (MünchKomm-Schneider, BGB, § 1815 Rn. 50). Dem Aufgabenkreis des Betreuers sind vielmehr die eigenen Angelegenheiten des Betreuten zuzuordnen.
In Betracht kommt hingegen eine Antragsbefugnis als gesetzlicher Betreuer des Geschäftsführers. Bei juristischen Personen steht die Antragsbefugnis jedem Mitglied des Vertretungsorgans zu. Dies ist bei einer GmbH der Geschäftsführer (§ 35 GmbHG). Überwiegend wird angenommen, dass bei angeordneter Betreuung für den Geschäftsführer einer GmbH der Betreuer nicht zur Stellung eines Eigenantrags über das Vermögen der GmbH berechtigt sei (HambKomm-Linker, InsO, § 15 Rn. 3; MünchKomm-Klöhn, InsO, § 15 Rn. 10; Braun-Erbe, InsO, § 15 Rn. 6; Beth, ZInsO 2012, 316, 318). Die fehlende Antragsbefugnis wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich nicht um eine Angelegenheit des Betreuten, sondern des vertretenen Rechtsträgers handelt. Nur ausnahmsweise dann, wenn das Antragsrecht auf einer persönlichen Haftung des Betreuten beruht, soll der Betreuer antragsberechtigt sein (HambKomm-Linker, InsO, § 15 Rn. 3; MünchKomm-Klöhn, InsO, § 15 Rn. 10). Eine solche persönliche Haftung des Betreuten ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Dieser, in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung entspricht der Entscheidung des AG Göttingen (NZI 2004, 38). Es komme nach Ansicht des AG Göttingen in diesem Fall vielmehr die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Insolvenzgericht gemäß § 4 InsO i.V.m. § 57 ZPO in Betracht, wenn keine weiteren zur Vertretung berechtigten Personen vorhanden sind.
Die Ansicht, bei fehlender persönlicher Haftung des Betreuten könne der Betreuer für den vom Betreuten vertretenen Rechtsträger keinen Insolvenzantrag stellen, begründet ihren Rechtsstandpunkt ausschließlich damit, dass es sich bei einem Insolvenzantrag bei nur organschaftlicher Vertretung nicht um eine Angelegenheit des Betreuten, sondern um eine solche des durch den Betreuten vertretenen Rechtsträgers handelt. Die Antragspflicht des § 15a InsO und mit ihr einhergehend strafrechtliche (§ 15a Abs. 4 InsO) sowie haftungsrechtliche (§ 15b InsO) Sanktionen betreffen hingegen das Organmitglied persönlich, nicht den vertretenen Rechtsträger. Bei der ¿ rechtzeitigen ¿ Antragstellung handelt der Geschäftsleiter somit einerseits für den von ihm vertretenen Rechtsträger (GmbH), andererseits enthaftend für sich selbst. Die Pflicht zur Antragstellung hat daher eine Doppelwirkung, einerseits bezogen auf die Rechtsfolgen für den vertretenen Rechtsträger, andererseits zur Vermeidung einer Strafbarkeit sowie Haftung des Organmitglieds persönlich. Richtigerweise ist daher dem Betreuer auch dann eine Antragsbefugnis zuzubilligen, wenn es nicht nur um die persönliche Haftung des Betreuten, sondern auch um seine organschaftliche Vertretung eines anderen Rechtsträgers geht, um Risiken einer Strafbarkeit sowie Haftung des Betreuten abzuwehren.
Hierfür spricht zudem der mit einem Insolvenzantrag regelmäßig einhergehende dringende Handlungsbedarf. Nur bei zügigem Beginn des Insolvenzeröffnungsverfahrens können Sicherungsmaßnahmen angeordnet und erhebliche Vermögenswerte für die Gläubigergesamtheit gesichert werden. Handelt es sich sogar um einen noch laufenden Geschäftsbetrieb, ist die Eilbedürftigkeit gerichtlicher Sicherungsanordnungen zwingend im Gläubigerinteresse geboten. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers würde in diesem Fall zu einem weiteren Zeitaufwand führen, wodurch die Gläubigerinteressen beeinträchtigt werden könnten.
Ferner beruht die Antragsbefugnis des Betreuers vorliegend auch auf § 15a Abs. 3 InsO beruhen. Im Fall der Führungslosigkeit geht die Antragspflicht bei einer GmbH auf jeden Gesellschafter über. Die § 10 Abs. 2 InsO, § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG enthalten jeweils eine Legaldefinition zur Führungslosigkeit. Führungslosigkeit liegt danach vor, wenn die juristische Person keinen Vertreter hat. Nach allgemeiner Ansicht kann die Führungslosigkeit durch Abberufung des Geschäftsleiters, durch seinen Tod, Amtsniederlegung oder den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung dieses Amtes eintreten (Uhlenbruck-Pape, InsO § 10 Rn. 8a; Scholz-Schneider/Schneider, GmbHG, § 35 Rn. 73). Der Geschäftsführer hat seine Amtsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben bisher nicht verloren. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG entfällt die Geschäftsführungseignung erst dann, wenn neben der Betreuung zugleich ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1825 BGB angeordnet wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Das Gesetz hat davon abgesehen, alle Betreuten vom Amt eines Geschäftsführers auszuschließen. Nur bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts besteht ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG. Die Führungslosigkeit im Sinne der § 10 Abs. 2 InsO, § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist jedoch nicht gleichzusetzen mit den gesetzlichen Ausschlussgründen des § 6 Abs. 2 GmbHG. Die Führungslosigkeit orientiert sich an objektiven Maßstäben (HambKomm-Rüther/Tichbi, InsO, § 10 Rn. 11), weshalb überwiegend eine dauerhafte Verhinderung an der Geschäftsausübung als ausreichend angesehen wird (Scholz-Schneider/Schneider, GmbHG, § 35 Rn. 74; a.A. Roth/Altmeppen, GmbHG, § 35 Rn. 10). Nicht die bloß vorübergehende Unerreichbarkeit, jedoch die fehlende Greifbarkeit für einen längeren Zeitraum führt zur Führungslosigkeit der Gesellschaft. Der Gesellschafter ist schwer verunfallt. Gemäß Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. C. vom 06.06.2024 ist er dauerhaft nicht verhandlungsfähig. Hieraus folgt, dass er überwiegend wahrscheinlich Zeit seines Lebens die Geschäftsführung nicht mehr wahrnehmen kann. Diese dauerhafte, zur Verhandlungsunfähigkeit führende schwere Erkrankung hat die Führungslosigkeit der Gesellschaft zur Folge, obwohl er unverändert berufener Geschäftsführer ist und ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 GmbHG nicht vorliegt. Aufgrund der Führungslosigkeit ist die Antragspflicht auf die Gesellschafterebene übergegangen. Alleiniger Gesellschafter ist ebenfalls der Betreute. Anders als bei der Organtätigkeit als Geschäftsführer ist anerkannt, dass der Betreuer eines Gesellschafters zur Wahrnehmung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse berechtigt ist (Grüneberg-Götz, BGB, § 1815 Rn. 19). Der Aufgabenkreis des Betreuers ¿Vermögenssorge¿ bezieht sich somit auf die Wahrung der Gesellschafterbefugnisse, wozu auch die Antragspflicht des § 15a Abs. 3 InsO gehört.
Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist für die Insolvenzantragstellung nicht erforderlich. Nach allgemeiner Ansicht kann der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten im Verfahren über das Vermögen des Betreuten als natürliche Person einen Insolvenzantrag ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung stellen (Beck/Depré/Ampferl, Praxis der Sanierung und Insolvenz, § 40 Rn. 7). Dies muss erst recht gelten, wenn sich der Insolvenzantrag nicht auf das Vermögen des Betreuten, sondern auf das Vermögen des von ihm vertretenen Rechtsträgers bezieht. Der Eigenantrag über das Vermögen des Betreuten führt zu wesentlich erheblicheren Einschränkungen für den Betreuten als ein Insolvenzantrag über das Vermögen des von ihm bloß vertretenen Rechtsträgers. Genehmigungserfordernisse des Betreuungsgerichts sieht das Gesetz ohnehin nur bei ärztlichen Maßnahmen (§ 1829 BGB), Sterilisation (§ 1830 BGB), freiheitsentziehender Unterbringung und Maßnahmen (§ 1831 BGB), ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 1832 Abs. 2 BGB) sowie der Aufgabe des Wohnraums (§ 1833 Abs. 3 BGB) vor. Diese, auf dem Persönlichkeitsrecht des Betreuten beruhenden Genehmigungsvorbehalte können auf Vermögensangelegenheiten, erst recht nicht auf das Vermögen eines anderen Rechtsträgers, erweitert werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 86/25
Amtsgericht Hamburg, 03.06.2025
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