Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Tastillery GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Danziger Straße 35 a, 20099 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 140236
EUID
DEK1101.HRB140236
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 133/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion, Verarbeitung und der Handel mit alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken und Zubehör sowie die Veranstaltung von Events und Verkostungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tastillery GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Hamburg hat am 23.03.2026 zwei Beschlüsse zur Vergütungsfestsetzung und zur Bewilligung eines Vorschusses erlassen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt hat sein Amt vom 19.05.2023 bis zum 01.08.2023 ausgeübt. Für diesen Zeitraum ist die Vergütung auf 95 % des Regelsatzes festgesetzt worden. Der Verwalter übt sein Amt seit dem 01.08.2023 aus. Aufgrund der langen Dauer des Verfahrens und des hohen Arbeitsaufwands wird ein Vorschuss auf die Vergütung bewilligt. Der gegenwärtige Wert der Masse beträgt 280.687,68 EUR. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Beschlüsse steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung offen.
Originalbekanntmachung
24.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 133/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 140236 eingetragenen Tastillery GmbH, Danziger Straße 35 a, 20099 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Waldemar Wegelin und Herrn Andreas Wegelin,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 19.05.2023 bis zum 01.08.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung d...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 133/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 140236 eingetragenen Tastillery GmbH, Danziger Straße 35 a, 20099 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Waldemar Wegelin und Herrn Andreas Wegelin,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 19.05.2023 bis zum 01.08.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 334.462,74 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 95 % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B430 eingesehen werden.
67h IN 133/23
Amtsgericht Hamburg, 23.03.2026
Originalbekanntmachung
24.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 133/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 140236 eingetragenen Tastillery GmbH, Danziger Straße 35 a, 20099 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Waldemar Wegelin und Herrn Andreas Wegelin,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
wird auf das Entgelt des Insolvenzverwalters folgender Vorschuss bewilligt:
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxEUR xxx EUR
Vorschuss xxx EUR
Der Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Gründe:
Der Verwalter übt sein Amt seit dem 01.08.2023 aus. Nach Abschluss der Tätigkeit hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Im Hinblick auf di...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 133/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 140236 eingetragenen Tastillery GmbH, Danziger Straße 35 a, 20099 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Waldemar Wegelin und Herrn Andreas Wegelin,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
wird auf das Entgelt des Insolvenzverwalters folgender Vorschuss bewilligt:
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxEUR xxx EUR
Vorschuss xxx EUR
Der Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Gründe:
Der Verwalter übt sein Amt seit dem 01.08.2023 aus. Nach Abschluss der Tätigkeit hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens und den erforderlichen hohen Arbeits- und Verwaltungsaufwand kann das Gericht einen Vorschuss bewilligen (§ 9 InsVV). Es ist sachgerecht, im vorliegenden Verfahren von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Angaben über die entstandenen Auslagen sind glaubhaft.
Der Vorschuss auf die Vergütung beruht auf folgender Berechnung:
Gegenwärtiger Wert der Masse: 280.687,68 EUR
Regelsatz: xxx EUR
Angemessener Vergütungssatz (Faktor): xxx
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, Zimmer Nr. B430 eingesehen werden.
67h IN 133/23
Amtsgericht Hamburg, 23.03.2026
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