Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Th. Reimler & Co. Nfl. GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Peutestraße 20, 20539 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 143923
EUID
DEK1101.HRB143923
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 391/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Karen Geberbauer
Adresse
Borgfelder Straße 64, 20537 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Spedition, der Umschlag, Lagerungen und Nahtransporte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Reimler & Co. Nfl. GmbH ist eröffnet. Im Verfahren ist die Rechtsanwältin Karen Geberbauer als Insolvenzverwalterin bestellt. Zuvor war Herr Hendrik Rogge als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig, der sich seit dem 20.11.2023 an unbekannter Stelle im Ausland befindet und nicht mehr auf gerichtliche Aufforderungen reagiert. Die Anträge des vorläufigen Verwalters auf Festsetzung seiner Vergütung bzw. eines Vorschusses wurden vom Gericht zurückgewiesen, da er weit überzahlt sei und sich erhebliche Aufrechnungslagen ergäben, die aufgrund seiner Abwesenheit nicht abschließend beurteilt werden könnten. Für die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen ist ein schriftliches Prüfungsverfahren durchzuführen. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 16.04.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den Forderungen liegt zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts nieder.
Originalbekanntmachung
06.05.2024
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 391/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 143923 eingetragenen Th. Reimler & Co. Nfl. GmbH, Peutestraße 20, 20359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dieter Christiansen,
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Karen Geberbauer, Borgfelder Straße 64, 20537 Hamburg
beschließt das Gericht zur Rechtssicherheit und zur Klarstellung:
Die Anträge des vorläufigen Insolvenzverwalters Hendrik Rogge auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. auf Festsetzung eines Vorschusses hierauf werden
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anträge sind nicht prüfbar, weil der vorläufige Insolvenzverwalter sich mindestens seit dem 20.11.2023 an unbekannter Stelle im Ausland befindet und er auf Aufforderungen des Gerichts nicht mehr reagiert. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist er "unbekannten Aufenthalts", auch i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 InsO.
...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 391/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 143923 eingetragenen Th. Reimler & Co. Nfl. GmbH, Peutestraße 20, 20359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dieter Christiansen,
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Karen Geberbauer, Borgfelder Straße 64, 20537 Hamburg
beschließt das Gericht zur Rechtssicherheit und zur Klarstellung:
Die Anträge des vorläufigen Insolvenzverwalters Hendrik Rogge auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. auf Festsetzung eines Vorschusses hierauf werden
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anträge sind nicht prüfbar, weil der vorläufige Insolvenzverwalter sich mindestens seit dem 20.11.2023 an unbekannter Stelle im Ausland befindet und er auf Aufforderungen des Gerichts nicht mehr reagiert. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist er "unbekannten Aufenthalts", auch i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich, bevor seine Entlassung überraschend erforderlich wurde, Vorschuss auf seine Vergütung in der Tätigkeit als Insolvenzverwalter festsetzen lassen, die er auch wohl entnommen hat, so dass er weit überzahlt ist und sich ganz erhebliche Aufrechnungslagen ergeben dürften, die zur Zeit und auch absehbar - gerade mangels seiner Mitwirkung - nicht abschließend zu beurteilen sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat um beschwerdefähige Entscheidung gebeten, die hiermit erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67g IN 391/19
Amtsgericht Hamburg, 02.05.2024
Originalbekanntmachung
23.03.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 391/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 143923 eingetragenen Th. Reimler & Co. Nfl. GmbH, Peutestraße 20, 20359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dieter Christiansen,
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 16.04.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgeri...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 391/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 143923 eingetragenen Th. Reimler & Co. Nfl. GmbH, Peutestraße 20, 20359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dieter Christiansen,
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 16.04.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B430 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67g IN 391/19
Amtsgericht Hamburg, 19.03.2026
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