Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Yak&Yeti by Mo UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hamburg
Adresse
Sierichstraße 122, 22299 Hamburg
Handelsregister
Hamburg, HRB 174714
EUID
DEK1101.HRB174714
Insolvenzgericht
Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 256/23
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Simon Boës
Adresse
Theodorstraße 42-90, 22761 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Gastronomie als Lokal sowie Lieferung von Speisen und Getränken außer Haus (Catering) und die Durchführung aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der Verkauf von Lebensmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 27.02.2024 um 15:38 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yak&Yeti by Mo UG (haftungsbeschränkt) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Die Verfahren 67h IN 256/23 und 67h IN 35/24 sind unter Führung des zuerst genannten verbunden worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Simon Boës ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 24.04.2024. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 24.05.2024. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Verfahrenspunkten einreichen. Die Forderungsliste und der Bericht des Verwalters sind ab dem 06.05.2024 zur Einsicht niedergelegt. Ein Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
28.02.2024
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 256/23
In dem Insolvenzverfahren üÜber das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 174714 eingetragenen Yak&Yeti by Mo UG (haftungsbeschränkt), Sierichstraße 122, 22299 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Magar
Geschäftszweig: d. Betrieb einer Gastronomie als Lokal sowie Lieferung v. Speisen u. Getränken außer Haus (Catering) u.d. Durchführung aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten sowie d. Verkauf v. Lebensmitteln
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 27.02.2024, um 15:38 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet
und werden die Verfahren 67h IN 256/23 und 67h IN 35/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Simon Boës, Theodorstraße 42-90, 22761 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläu...
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 256/23
In dem Insolvenzverfahren üÜber das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 174714 eingetragenen Yak&Yeti by Mo UG (haftungsbeschränkt), Sierichstraße 122, 22299 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Magar
Geschäftszweig: d. Betrieb einer Gastronomie als Lokal sowie Lieferung v. Speisen u. Getränken außer Haus (Catering) u.d. Durchführung aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten sowie d. Verkauf v. Lebensmitteln
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 27.02.2024, um 15:38 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet
und werden die Verfahren 67h IN 256/23 und 67h IN 35/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Simon Boës, Theodorstraße 42-90, 22761 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 24.05.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 06.05.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67h IN 256/23
Amtsgericht Hamburg, 27.02.2024
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