Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Alarm- und Gebäudetechnik SI-EX GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Rüthener Straße 49, 59909 Bestwig
Handelsregister
Darmstadt, HRB 91133
EUID
DEM1103.HRB91133
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 440/18
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Peter Müller
Gegenstand des Unternehmens
die Vermittlung von Werkleistungen an Kooperationspartner zur Durchführung von Handwerkeraufträgen, Vermittlung von Dienstleistungen an Kooperationspartner, An- und Verkauf sowie Vermietung von Waren/Betriebsmitteln, Sicherheitsberatungen, Unternehmensberatungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alarm- und Gebäudetechnik SI-EX GmbH ist eröffnet. Der Sachwalter Rechtsanwalt Peter Müller hat am 31.12.2025 die Festsetzung seiner Vergütung für die Planüberwachung beantragt. Das Amtsgericht Darmstadt hat die Vergütung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 InsVV unter Berücksichtigung des Umfangs nach billigem Ermessen festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Beschluss wurde am 14.04.2026 bekannt gemacht. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
14.04.2026
9 IN 440/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alarm- und Gebäudetechnik SI-EX GmbH, Benzstraße 3 64807, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, HRB 91133), vertr. d.: Florian Heinke, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Peter Müller für die Planüberwachung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
7.954,12
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
1.511,28
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
9.465,40
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.12.2025 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung.
Die Vergütung für die Überwachung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 InsVV unter Berücksichtigung des Umfangs nach billigem Ermessen...
9 IN 440/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alarm- und Gebäudetechnik SI-EX GmbH, Benzstraße 3 64807, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, HRB 91133), vertr. d.: Florian Heinke, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Peter Müller für die Planüberwachung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
7.954,12
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
1.511,28
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
9.465,40
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.12.2025 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung.
Die Vergütung für die Überwachung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 InsVV unter Berücksichtigung des Umfangs nach billigem Ermessen zu vergüten. Die Vergütung kann als Bruchteil der Verwaltervergütung ermittelt werden. Ausgehend von der Staffelvergütung nach § 2 InsVV ist ein angemessener Bruchteil für ein Normalverfahren, das zu überwachen ist, festzusetzen. Vergütungserhöhend kann sich auswirken, wenn im Insolvenzplan bestimmte Geschäfte an die Zustimmung des Verwalters gebunden werden oder ein Kreditrahmen vorgesehen ist.
Welcher Bruchteil der Verwaltervergütung als angemessen anzusehen ist, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. So wird vertreten, dass bei einem Normalverfahren, das dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht mehr als 100 Gläubiger vorhanden sind und keine weiteren Zusatzverpflichtungen nach §§ 263, 264 Ins für den Verwalter bestehen, eine Vergütung von 50 % der Verwaltervergütung gem. § 2 InsVV angesichts der erheblichen Prüf- und Kontrollaufgaben bei der Planüberwachung als angemessen gilt (BeckOK InsO/Budnik, 41. Ed. 1.11.2025, § 6 InsVV Rn. 18 m.w.N.).
Andererseits wird vorgeschlagen, als Pauschale einen Satz von 20% bis 40% des Regelsatzes nach § 2 InsVV festzulegen (Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 6 Rn. 20).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 14.04.2026
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