Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Al-Reinigung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Mühlberg 6, 64678 Lindenfels
Handelsregister
Darmstadt, HRB 104209
EUID
DEM1103.HRB104209
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 394/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Brinkmann & Partner
Person
Rechtsanwalt Christoph Enkler
Adresse
Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt
Telefon
06061 96598 0
E-Mail
michelstadt@brinkmann-partner.de
Fax
06061 96598 22
Gegenstand des Unternehmens
Abbruch- und Entkernungsarbeiten, Rohbauarbeiten, Bodenbeschichtungsarbeiten, Reinigungsarbeiten (Industrie-, Glas- und Gebäudereinigung) sowie Garten- und Landschaftpflege
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Darmstadt hat am 06.05.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Al-Reinigung GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Amal Almhemed, die vorläufige Verwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Enkler bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute werden angewiesen, dem Verwalter alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Originalbekanntmachung
06.05.2026
Geschäfts-Nr.: 9 IN 394/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Al-Reinigung GmbH, Am Mühlberg 6, 64678 Lindenfels (AG Darmstadt, HRB 104209), vertr. d.: Amal Almhemed, (Geschäftsführer), ist am 06.05.2026 um 14:15 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 394/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Al-Reinigung GmbH, Am Mühlberg 6, 64678 Lindenfels (AG Darmstadt, HRB 104209), vertr. d.: Amal Almhemed, (Geschäftsführer), ist am 06.05.2026 um 14:15 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 06.05.2026
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