Vorläufiges Insolvenzverfahren Hessen HRB 101675

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Insolvenzprofil

Altuntas Haustechnik GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Arheilger Weg 1, 64331 Weiterstadt
Handelsregister
Darmstadt, HRB 101675
EUID
DEM1103.HRB101675

Insolvenzgericht

Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 428/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Andreas Hendriock
Adresse
Heidelberger Landstraße 31, 64297 Darmstadt
Telefon
06151/862402-0
Fax
06151/862402-50

Gegenstand des Unternehmens

Arbeiten an Heizung, Sanitär, Lüftung, Klima.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Darmstadt hat am 16.07.2024 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Altuntas Haustechnik GmbH, vertreten durch Peri Aluntas, die vorläufige Verwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas Hendriock bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte zu erteilen.

Originalbekanntmachung

17.07.2024

Geschäfts-Nr.: 9 IN 428/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Altuntas Haustechnik GmbH, Arheilger Weg 1, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 101675), vertr. d.: Peri Aluntas, (Geschäftsführer), ist am 16.07.2024 um 16:20 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Heidelberger Landstraße 31, 64297 Darmstadt, Tel.: 06151/862402-0, Fax: 06151/862402-50 bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird d...

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