Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AT Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Mainzer Straße 50, 64521 Groß-Gerau
Handelsregister
Darmstadt, HRB 106277
EUID
DEM1103.HRB106277
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 927/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
sarris saraf partnerschaft mbb
Person
Rechtsanwalt Martin Sarris
Adresse
Willy-Brandt-Allee 18, 65197 Wiesbaden
Telefon
0611/16666-0
E-Mail
insolvenz@ranowi.de
Fax
0611/16666-77
Gegenstand des Unternehmens
Hochbau, Tiefbau, Trockenbau, Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereinigung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Darmstadt hat am 26.03.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AT Bau GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Andras Timar, die vorläufige Verwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Martin Sarris bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute werden angewiesen, dem Verwalter alle Auskünfte zu erteilen.
Originalbekanntmachung
26.03.2026
Geschäfts-Nr.: 9 IN 927/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AT Bau GmbH, Mainzer Straße 50, 64521 Groß-Gerau (AG Darmstadt, HRB 106277), vertr. d.: Andras Timar, Am Hegbachsee 13, 64569 Nauheim, (Geschäftsführer), ist am 26.03.2026 um 13:45 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Martin Sarris, klein sarris saraf partnerschaft mbb, Willy-Brandt-Allee 18, 65197 Wiesbaden, Tel.: 0611/16666-0, Fax: 0611/16666-77, E-Mail: insolvenz@ranowi.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nu...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 927/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AT Bau GmbH, Mainzer Straße 50, 64521 Groß-Gerau (AG Darmstadt, HRB 106277), vertr. d.: Andras Timar, Am Hegbachsee 13, 64569 Nauheim, (Geschäftsführer), ist am 26.03.2026 um 13:45 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Martin Sarris, klein sarris saraf partnerschaft mbb, Willy-Brandt-Allee 18, 65197 Wiesbaden, Tel.: 0611/16666-0, Fax: 0611/16666-77, E-Mail: insolvenz@ranowi.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 26.03.2026
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