Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GSS Die Sanierer GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Waldstraße 14, 64331 Weiterstadt
Handelsregister
Darmstadt, HRB 95451
EUID
DEM1103.HRB95451
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 1139/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
hww Rechtsanwälte
Person
Alexander Pilgrim
Adresse
Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069 913092 0
Fax
069 913092 30
Gegenstand des Unternehmens
Sanitärinstallationen, Holz- und Bautenschutz, Wasserschadensanierung, Textilhandel, Handel mit Restposten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Darmstadt hat am 16.02.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GSS Die Sanierer GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Serif Güneri, die vorläufige Verwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Alexander Pilgrim von der Kanzlei hww Rechtsanwälte bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute werden angewiesen, dem Verwalter alle Auskünfte zu erteilen.
Originalbekanntmachung
17.02.2026
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1139/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GSS Die Sanierer GmbH, Waldstr. 14, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 95451), vertr. d.: Serif Güneri, (Geschäftsführer), ist am 16.02.2026 um 15:25 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Alexander Pilgrim, c/o hww Rechtsanwälte, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 913092 0, Fax: 069 913092 30 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird de...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1139/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GSS Die Sanierer GmbH, Waldstr. 14, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 95451), vertr. d.: Serif Güneri, (Geschäftsführer), ist am 16.02.2026 um 15:25 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Alexander Pilgrim, c/o hww Rechtsanwälte, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 913092 0, Fax: 069 913092 30 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 16.02.2026
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