Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IWS Gebäudereinigungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Gaußstraße 5, 68623 Lampertheim
Handelsregister
Darmstadt, HRB 101137
EUID
DEM1103.HRB101137
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 766/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Andrea Grünewälder
Adresse
Wilhelmstraße 46, 64646 Heppenheim
Telefon
06252/5905070
Fax
06252/79 47 57 8
Gegenstand des Unternehmens
Die Gebäudereinigung sowie die Durchführung von Hausmeister- und Winterdiensttätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IWS Gebäudereinigungs GmbH ist anhängig. Mit Beschluss vom 29.10.2025 wurde die vorläufige Verwaltung angeordnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Andrea Grünewälder, hat die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Darmstadt hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss festgesetzt. Bei der Berechnung wurde von einer Teilungsmasse in Höhe von 313.735,81 EUR ausgegangen. Da im vorläufigen Verfahren eine Betriebsfortführung stattfand, wurde ein ergänzender Zuschlag berücksichtigt. Zudem wurden Zuschläge für Sanierungsbemühungen und arbeitsrechtliche Fragen gewährt. Die Auslagen wurden gemäß § 8 InsVV festgesetzt. Die Rechtsanwältin erhält die Erlaubnis, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Eine frühere Bekanntmachung vom 09.02.2026 hatte die Beteiligten bis zum 09.03.2026 zur Stellungnahme aufgefordert.
Originalbekanntmachung
09.02.2026
9 IN 766/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IWS Gebäudereinigungs GmbH, Gaußstraße 5, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 101137), vertr. d.: Yusuf Istemi, Ludwigshafen, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 09.03.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 09.02.2026
Originalbekanntmachung
19.03.2026
9 IN 766/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IWS Gebäudereinigungs GmbH, Gaußstraße 5, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 101137), vertr. d.: Yusuf Istemi, Stockholmerweg 4, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Andrea Grünewälder, Wilhelmstraße 46, 64646 Heppenheim, Tel.: 06252/5905070, Fax: 06252/79 47 57 8 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 29.10.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzver...
9 IN 766/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IWS Gebäudereinigungs GmbH, Gaußstraße 5, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 101137), vertr. d.: Yusuf Istemi, Stockholmerweg 4, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Andrea Grünewälder, Wilhelmstraße 46, 64646 Heppenheim, Tel.: 06252/5905070, Fax: 06252/79 47 57 8 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 29.10.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 313.735,81 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Im vorliegenden vorläufigen Verfahren fand eine Betriebsfortführung statt. Laut Entscheidung des BGH (AZ: IX ZB 143/08, Beschluss vom 12.05.2011) ist die Vergütung die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte. Der Verwalter erhält dann einen ergänzenden Zuschlag, wenn die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter der fiktiven Vergütung zurückbleibt. Der Zuschlag soll die Differenz etwa ausgleichen.
Eine entsprechende Berechnung wurde durchgeführt. Ein Zuschlag wird hier in Höhe von X % als angemessen angesehen.
Darüber hinaus macht die vorläufige Insolvenzverwalterin Zuschläge für die folgenden Tatbestände geltend:
- Sanierungsbemühungen
- Arbeitsrechtliche Fragen
Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78 können grundsätzlich für jeden einzelnen Tatbestand, welche nach Ansicht des Gerichts alle im Verfahren begründet wurden, Zuschläge geltend gemacht werden.
In der Gesamtschau sieht das Gericht den beantragten Zuschlag von X % als gerechtfertigt an.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 18.03.2026
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