Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MeinSystem Metallbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Harthauser Straße 4, 67373 Dudenhofen
Handelsregister
Darmstadt, HRB 101109
EUID
DEM1103.HRB101109
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 1027/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Nuray Alic
Adresse
Lilienstraße 81, 68535 Edingen-Neckarhausen
Gegenstand des Unternehmens
Metall-, Stahl-, Behälter- und Apparatebau sowie der Möbelhandel.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MeinSystem Metallbau GmbH ist im Antragsverfahren verblieben. Der Insolvenzantrag ist am 28.01.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Die am 31.10.2025 angeordneten Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sind mit der Abweisung des Antrags am 28.01.2026 aufgehoben worden. Im Vorfeld war die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden, wobei die Mindestvergütung von 1.400 € netto angesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Festsetzungsentscheidung waren innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen möglich.
Originalbekanntmachung
28.01.2026
9 IN 1027/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MeinSystem Metallbau GmbH, Harthauser Straße 4, 67373 Dudenhofen (AG Darmstadt, HRB 101109), vertr. d.: Nuray Alic, Lilienstraße 81, 68535 Edingen-Neckarhausen, zz. unbekannten Aufenthalts, (Gesellschafterin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.01.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 31.10.2025 sind am aufgehoben worden.
Amtsgericht Darmstadt, 28.01.2026
Originalbekanntmachung
28.01.2026
9 IN 1027/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin MeinSystem Metallbau GmbH, Harthauser Straße 4, 67373 Dudenhofen (AG Darmstadt, HRB 101109), vertr. d.: Nuray Alic, Lilienstraße 81, 68535 Edingen-Neckarhausen, zz. unbekannten Aufenthalts, (Gesellschafterin), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 31.10.2025 am nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Amtsgericht Darmstadt, 28.01.2026
Originalbekanntmachung
02.04.2026
9 IN 1027/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MeinSystem Metallbau GmbH, Harthauser Straße 4, 67373 Dudenhofen (AG Darmstadt, HRB 101109), vertr. d.: Nuray Alic, Lilienstraße 81, 68535 Edingen-Neckarhausen, zz. unbekannten Aufenthalts, (Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 31.10.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer ...
9 IN 1027/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MeinSystem Metallbau GmbH, Harthauser Straße 4, 67373 Dudenhofen (AG Darmstadt, HRB 101109), vertr. d.: Nuray Alic, Lilienstraße 81, 68535 Edingen-Neckarhausen, zz. unbekannten Aufenthalts, (Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 31.10.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist hier die in § 2 InsVV vorgesehen Mindestvergütung von 1.400 € netto anzusetzen.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.04.2026
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