Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MG Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach
Handelsregister
Darmstadt, HRB 93620
EUID
DEM1103.HRB93620
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 408/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Rhein Rechtsanwälte PartGmbB
Person
Rechtsanwältin Sylvia Rhein
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim
Telefon
06251/86867-0
E-Mail
info@rhein-rechtsanwaelte.de
Fax
06251/86867-11
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung und Vermietung von Infrastruktur.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Holding GmbH ist eröffnet. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde am 12.06.2018 angeordnet. Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt, wobei ein Bruchteil von 50 % der Vergütung eines endgültigen Verwalters als angemessen erachtet wurde. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Sylvia Rhein, hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete und vorläufige Verfahren beantragt, was ebenfalls durch Beschluss festgesetzt wurde. Die Insolvenzmasse wurde mit 97.798,32 EUR ermittelt. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt worden. Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 128.017,72 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 0,00 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung. Der Vornahme der Schlussverteilung ist zugestimmt worden, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen sind auf den 04.05.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Widersprüche, Stellungnahmen und Einwendungen bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
24.02.2026
9 IN 408/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Holding GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Darmstadt, HRB 93620), vertr. d.: Manuela Grossmann, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach, (Geschäftsführerin), hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete und vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 16.03.2026. Die Vergütungsanträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.02.2026
Originalbekanntmachung
24.03.2026
9 IN 408/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Holding GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Darmstadt, HRB 93620), vertr. d.: Manuela Grossmann, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 12.06.2018 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin besonders verg...
9 IN 408/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Holding GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Darmstadt, HRB 93620), vertr. d.: Manuela Grossmann, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 12.06.2018 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 56.477,56 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 50 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht einem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Bruchteil in Höhe von 25% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Dieser Regelbruchteil ist allerdings nicht geeignet, die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters angemessen zu entlohnen. Der Geschäftsbetrieb wurde im Eröffnungsverfahren fortgeführt. Insoweit musste sich die vorläufige Verwalterin in die betrieblichen Abläufe einbinden. Auch wenn für die Überwachung eine Drittfirma eingesetzt wurde, war durch die vorläufige Verwalterin eine Kontaktaufnahme mit Lieferanten und Versorgungsträgern notwendig, damit der Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten werden konnte. Erschwert wurde die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung durch unvollständige Informationen Seitens der Geschäftsführung bzw. faktischen Geschäftsführung sowie durch ein lückenhaftes Belegwesen und einen Kassenfehlbetrag in Höhe eines hohen fünfstelligen Betrages. In der Gesamtschau ist daher die beantragte Anhebung des Regelbruchteils um 25% auf 50% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters angemessen und notwendig zur Honorierung der Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 24.03.2026
Originalbekanntmachung
24.03.2026
9 IN 408/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Holding GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Darmstadt, HRB 93620), vertr. d.: Manuela Grossmann, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach, (Geschäftsführerin), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 128.017,72 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 0,00 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 24.03.2026
Originalbekanntmachung
24.03.2026
9 IN 408/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Holding GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Darmstadt, HRB 93620), vertr. d.: Manuela Grossmann, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 0 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die...
9 IN 408/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Holding GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Darmstadt, HRB 93620), vertr. d.: Manuela Grossmann, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 0 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 97.798,32 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann die Insolvenzverwalterin zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von der Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 24.03.2026
Originalbekanntmachung
24.03.2026
9 IN 408/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Holding GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Darmstadt, HRB 93620), vertr. d.: Manuela Grossmann, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach, (Geschäftsführerin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 04.05.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, Anhörung der Beteiligten zur anstehenden Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§211 InsO).
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entsc...
9 IN 408/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Holding GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Darmstadt, HRB 93620), vertr. d.: Manuela Grossmann, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach, (Geschäftsführerin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 04.05.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, Anhörung der Beteiligten zur anstehenden Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§211 InsO).
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 24.03.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.