Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Miray Straßen- und Tiefbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hügelstraße 28, 64283 Darmstadt
Handelsregister
Darmstadt, HRB 99792
EUID
DEM1103.HRB99792
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 277/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche
Adresse
Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt
Telefon
06151-501233-0
Fax
06151-501233-9
Website
www.hgw.de
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausführung von Bauarbeiten, insbesondere Tiefbau- und Straßenbauarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 05.06.2024 hat das Amtsgericht Darmstadt im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Miray Straßen- und Tiefbau GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 InsO getroffen, darunter ein Verfügungsverbot zugunsten des Verwalters und ein Zahlungsverbot für Schuldner des Schuldners. Der vorläufige Verwalter ist zur Einziehung von Bankguthaben und zur Führung eines Insolvenzsonderkontos ermächtigt. Am 28.12.2025 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 30.01.2026 gegeben. Am 17.02.2026 hat das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss festgesetzt. Die Berechnung basiert auf einer Teilungsmasse von 45.975,13 EUR, wobei dem vorläufigen Verwalter ein Bruchteil von 70 % der regulären Verwaltervergütung zusteht. Die Auslagen wurden in beantragter Höhe gemäß § 8 InsVV festgesetzt. Über die konkreten Euro-Beträge der Vergütung und Auslagen gibt der Text keine numerischen Werte an, da diese als 'X' markiert sind.
Originalbekanntmachung
06.06.2024
Geschäfts-Nr.: 9 IN 277/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Miray Straßen- und Tiefbau GmbH, Hügelstraße 28, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 99792), vertr. d.: Ayse Mirzaoglu, (Geschäftsführerin), ist am 05.06.2024 um 15:15 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, Internet: www.hgw.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu d...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 277/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Miray Straßen- und Tiefbau GmbH, Hügelstraße 28, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 99792), vertr. d.: Ayse Mirzaoglu, (Geschäftsführerin), ist am 05.06.2024 um 15:15 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, Internet: www.hgw.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 05.06.2024
Originalbekanntmachung
29.12.2025
9 IN 277/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Miray Straßen- und Tiefbau GmbH, Hügelstraße 28, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 99792), vertr. d.: Ayse Mirzaoglu, Wilhelminenplatz 15, 64283 Darmstadt, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 30.01.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 28.12.2025
Originalbekanntmachung
18.02.2026
9 IN 277/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Miray Straßen- und Tiefbau GmbH, Hügelstraße 28, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 99792), vertr. d.: Ayse Mirzaoglu, Wilhelminenplatz 15, 64283 Darmstadt, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, Internet: www.hgw.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.06.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufige...
9 IN 277/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Miray Straßen- und Tiefbau GmbH, Hügelstraße 28, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 99792), vertr. d.: Ayse Mirzaoglu, Wilhelminenplatz 15, 64283 Darmstadt, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, Internet: www.hgw.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.06.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 45.975,13 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 70 % festgesetzt wird (25 % für die Regelvergütung sowie 20 % für die Mehrarbeit aufgrund des obstruktiven Geschäftsführers und der fehlenden Buchhaltungsunterlagen, des Weiteren 25 % für die Fortführung des Geschäftsbetriebes ohne massemehrenden und somit vergütungserhöhenden Fortführungsüberschuss). Auf die bisherigen Verfahrensberichte, das Eröffnungsgutachten sowie die Begründung in dem Vergütungsantrag vom 18.12.2025 wird im Einzelnen verwiesen.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 17.02.2026
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