Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Naturstein-Agentur GmbH, Werner Keinarth
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Charlie-Chaplin-Allee 27, 68519 Viernheim
Handelsregister
Darmstadt, HRB 96118
EUID
DEM1103.HRB96118
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 26/21
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Geschäftsführer Wilfried Keinarth
Gegenstand des Unternehmens
der Handel mit Naturstein.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Naturstein-Agentur GmbH, Werner Keinarth, Charlie-Chaplin-Allee 27, 68519 Viernheim, ist eröffnet worden. Nach der Eröffnung hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger sind gehört worden. Ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens ist nicht geleistet worden. Das Verfahren ist daher gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden. Dieser Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Internet zwei weitere Tage verstrichen sind. Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Rechtsmittel können von jedem Insolvenzgläubiger und der Schuldnerin innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
27.02.2026
9 IN 26/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Naturstein-Agentur GmbH, Werner Keinarth, Charlie-Chaplin-Allee 27, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 96118), vertr. d.: Wilfried Keinarth, (Geschäftsführer),
wurde das Verfahren gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt.
Dieser Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zwei weitere Tage verstrichen sind (§§ 9, 4 InsO, 222 ZPO).
Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
G r ü n d e :
Nach Eröffnung des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken.
Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger wurden gehört.
Ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens wurde nicht
geleistet.
Das Verfahren war daher gemäß § 207 InsO einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese ...
9 IN 26/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Naturstein-Agentur GmbH, Werner Keinarth, Charlie-Chaplin-Allee 27, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 96118), vertr. d.: Wilfried Keinarth, (Geschäftsführer),
wurde das Verfahren gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt.
Dieser Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zwei weitere Tage verstrichen sind (§§ 9, 4 InsO, 222 ZPO).
Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
G r ü n d e :
Nach Eröffnung des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken.
Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger wurden gehört.
Ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens wurde nicht
geleistet.
Das Verfahren war daher gemäß § 207 InsO einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 27.02.2026
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