Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Neohel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Forsthausstraße 20, 68642 Bürstadt
Handelsregister
Darmstadt, HRB 85374
EUID
DEM1103.HRB85374
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 224/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Kanzlei
MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Person
Rechtsanwalt Hagen Straßburg
Adresse
E3, 16, 68159 Mannheim
Telefon
0621/4017150-0
Fax
0621/4017150-12
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb und die Montage für Produkte alternativer Energien für alle Bereiche sowie die Beratung in diesen Bereichen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Darmstadt hat am 19.03.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Neohel GmbH, Bürstadt, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Gegen die Antragstellerin ist die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg aus Mannheim bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute sind angewiesen, dem Verwalter alle Auskünfte zu erteilen.
Originalbekanntmachung
19.03.2026
Geschäfts-Nr.: 9 IN 224/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Neohel GmbH, Forsthausstraße 20, 68642 Bürstadt (AG Darmstadt, HRB 85374), vertr. d.: Andreas Koschorreck, St.-Josef-Str. 4, 68642 Bürstadt, (Liquidator), ist am 19.03.2026 um 09:45 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser A...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 224/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Neohel GmbH, Forsthausstraße 20, 68642 Bürstadt (AG Darmstadt, HRB 85374), vertr. d.: Andreas Koschorreck, St.-Josef-Str. 4, 68642 Bürstadt, (Liquidator), ist am 19.03.2026 um 09:45 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 19.03.2026
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