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Insolvenzprofil
Odenwald Schlachthof GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Ochsenwiesenweg 2, 64395 Brensbach
Handelsregister
Darmstadt, HRB 71107
EUID
DEM1103.HRB71107
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 146/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Geschäftsführer Peter Arras
Adresse
Odenwald, 64385 Reichelsheim
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb des Odenwald Schlachthofes einschließlich der erforderlichen Nebengeschäfte in der von der Schlachthof Bauträger GmbH angemieteten Betriebsstätte in Brensbach.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwald Schlachthof GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 02.07.2025.
Originalbekanntmachung
04.06.2025
9 IN 146/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwald Schlachthof GmbH, Ochsenwiesenweg 2, 64395 Brensbach (AG Darmstadt, HRB 71107), vertr. d.: Peter Arras, 64385 Reichelsheim (Odenwald), (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 02.07.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 04.06.2025
Originalbekanntmachung
09.07.2025
9 IN 146/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwald Schlachthof GmbH, Ochsenwiesenweg 2, 64395 Brensbach (AG Darmstadt, HRB 71107), vertr. d.: Peter Arras, 64385 Reichelsheim (Odenwald), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069-203476-0, Fax: 069-203476-99 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 27.02.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalte...
9 IN 146/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwald Schlachthof GmbH, Ochsenwiesenweg 2, 64395 Brensbach (AG Darmstadt, HRB 71107), vertr. d.: Peter Arras, 64385 Reichelsheim (Odenwald), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069-203476-0, Fax: 069-203476-99 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 27.02.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 180.388,80 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Im vorliegenden vorläufigen Verfahren fand eine Betriebsfortführung statt. Bei der kurzfristigen (ca.2 Monate) Fortführung eines kleinen Unternehmens kann für den vorläufigen Insolvenzverwalter laut der Kommentierung ein Zuschlag von bis zu 25 % als gerechtfertigt angesehen werden. (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78). Angesichts der außergewöhnlich aufwändigen Betriebsfortführung kann hier trotzdem nur ein Zuschlag von maximal 50 % als angemessen angesehen werden.
Laut Entscheidung des BGH (AZ: IX ZB 143/08, Beschluss vom 12.05.2011) ist die Vergütung die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte. Der Verwalter erhält dann einen ergänzenden Zuschlag, wenn die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter der fiktiven Vergütung zurückbleibt. Der Zuschlag soll die Differenz etwa ausgleichen.
Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde vorgenommen. Das Gericht sieht bei Ansatz der erhöhten Teilungsmasse einen Zuschlag in Höhe von 40 % für die Betriebsfortführung als gerechtfertigt an.
Darüber hinaus macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für besondere Sanierungsbemühungen in Höhe von 20 % geltend. Dieser Zuschlag ist nach Ansicht des Gerichts angemessen und war daher wie beantragt festzusetzen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78).
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 09.07.2025
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