Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PaperlinX Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
c/o Dr. Carlos Mack, Habsburgerstraße 9, 80801 München
Handelsregister
Darmstadt, HRB 94654
EUID
DEM1103.HRB94654
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IE 12/15
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Dr. Carlos Mack
Gegenstand des Unternehmens
Großhandel mit Papieren, Folien, Kunst- und Klebstoffen aller Art, insbesondere für den graphischen Bedarf und für Verpackungszwecke, sowie Herstellung und Vertrieb von Papierwaren aller Art
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PaperlinX Deutschland GmbH ist eröffnet. Während des vorläufigen Verfahrens war die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet, die mit Eröffnung des Verfahrens endete und in ein Regelinsolvenzverfahren überführt wurde. Der Geschäftsbetrieb wurde nach Eröffnung für 18 Monate fortgeführt. Nach dem Scheitern eines umfangreichen Transaktionsprozesses wurde das Unternehmen liquidiert. Der Insolvenzverwalter hat die Vergütung festsetzen lassen, wobei die Insolvenzmasse mit 10.576.999,08 EUR ermittelt wurde. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 12.436.411,24 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 3.442.639,04 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen sind auf den 10.06.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zur Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bei Gericht eingegangen sein.
Originalbekanntmachung
20.04.2026
9 IE 12/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PaperlinX Deutschland GmbH, Schubertstraße 8, 63549 Ronneburg (AG Darmstadt, HRB 94654), vertr. d.: Dr. Carlos Mack, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 10.06.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. HINWEIS: Die Ordner mit der Insolvenzbuchhaltung (Bankauszüge nebst Belegen) sind aufgrund der Vielzahl der Ordner aus organisatorischen Gründen bei dem Insolvenzverwalter zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt, § 66 Absatz 2 Satz 2 InsO.
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das...
9 IE 12/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PaperlinX Deutschland GmbH, Schubertstraße 8, 63549 Ronneburg (AG Darmstadt, HRB 94654), vertr. d.: Dr. Carlos Mack, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 10.06.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. HINWEIS: Die Ordner mit der Insolvenzbuchhaltung (Bankauszüge nebst Belegen) sind aufgrund der Vielzahl der Ordner aus organisatorischen Gründen bei dem Insolvenzverwalter zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt, § 66 Absatz 2 Satz 2 InsO.
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 18.04.2026
Originalbekanntmachung
20.04.2026
9 IE 12/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PaperlinX Deutschland GmbH, Schubertstraße 8, 63549 Ronneburg (AG Darmstadt, HRB 94654), vertr. d.: Dr. Carlos Mack, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 450 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden F...
9 IE 12/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PaperlinX Deutschland GmbH, Schubertstraße 8, 63549 Ronneburg (AG Darmstadt, HRB 94654), vertr. d.: Dr. Carlos Mack, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 450 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
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X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 10.576.999,08 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Die beantragten Gesamtzuschläge in Höhe von 450 % der Regelvergütung waren antragsgemäß zu bewilligen.
Die Schuldnerin stellte zusammen mit ihrer Muttergesellschaft und ihrer Schwestergesellschaft, der Paperlinx VTS Deutschlad GmbH, einen Teil der weltweit operierenden PaperlinX-Gruppe dar und war auf dem Gebiet des Großhandels mit Feinpapieren, Papierrollen zum Bedrucken im Rollen - Offset - Verfahren sowie dem Vertrieb dieser Produkte an Verlagshäuser tätig. Sie beschäftigte 117 bzw. nach Verfahrenseröffnung 104 Mitarbeiter und verfügte über einen Betriebsrat. Während des vorläufigen Verfahrens war die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endete und in ein Regelinsolvenzverfahren überführt wurde. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde nach Eröffnung des Verfahrens über einen Zeitraum von 18 Monaten fortgeführt. Bereits im vorläufigen Verfahren und auch nach Eröffnung wurden komplexe Sanierungskonzepte erstellt. Nach dem Scheitern des umfangreichen Transaktionsprozesses, in den der Gläubigerausschuss eingebunden war, wurde das Unternehmen nach Ausproduktion liquidiert. Durch den Insolvenzverwalter wurde ein Sozialplan und Interessenausgleich erstellt sowie zur Motivation der Mitarbeiter ein Bonussystem ausgelobt, jeweils in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss. Im Einzelnen wird auf das Eröffnungsgutachten, die Verfahrensberichte, den Schlussbericht vom 13.06.2025 sowie auf die Begründung in dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 13.06.2025 verwiesen.
Die Zuschläge wurden im Einzelnen für die Betriebsfortführung, die Erstellung und Umsetzung eines Sanierungskonzeptes nebst strategischer Neuausrichtung und Ausgründung Deutsche Papier Vertriebs GmbH, umfangreiche Personalangelegenheiten wie umbau der Personalstruktur im Einvernehmen mit den jeweiligen Betriebsräten, für die Sortiments- und Einkaufsoptimierung, die Überarbeitung des Vertriebskonzeptes und der Vertriebssteuerung, Neuaufbau des betrieblichen Berichtswesens, Modernisierung der IT-Strukturen, für den M & A - Prozess zur Veräußerung der Deutsche Papier Vertriebs GmbH festgesetzt.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 18.04.2026
Originalbekanntmachung
20.04.2026
9 IE 12/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PaperlinX Deutschland GmbH, Schubertstraße 8, 63549 Ronneburg (AG Darmstadt, HRB 94654), vertr. d.: Dr. Carlos Mack, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 12.436.411,24 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 3.442.639,04 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 18.04.2026
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