Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ProCos Project Consulting & Solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hessenauer Straße 2, 65468 Trebur
Handelsregister
Darmstadt, HRB 108012
EUID
DEM1103.HRB108012
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 693/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Person
Rechtsanwalt Alexander Eggen
Adresse
Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main
Telefon
069 50986 0
Fax
069 50986 110
Gegenstand des Unternehmens
Consulting im Bereich von Bau, Sanierung, Renovierung und Instandhaltung von Liegenschaften, Steuerung und Begleitung von Dienstleistungen sowie Interimsleistungen in Unternehmens-, Projekten- und Bauvorhaben. Vertrieb und Handel im Bereich Facility-Management. Vertrieb und Handel, Export und Import von allerlei Waren, inklusive Lebensmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH ist anhängig. Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 25.07.2025 angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Alexander Eggen, hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung durch Beschluss festgesetzt, wobei der Regelbruchteil von 25 % auf 70 % angehoben wurde, da der Geschäftsbetrieb fortgeführt wurde und Sanierungstätigkeiten entfaltet wurden. Die Auslagen sind gem. § 8 InsVV festgesetzt worden. Die Umsatzsteuer ist gem. § 7 InsVV zusätzlich festgesetzt worden. Dem Verwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag endete am 12.02.2026. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
25.07.2025
Geschäfts-Nr.: 9 IN 693/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), ist am 25.07.2025 um 13:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069 50986 0, Fax: 069 50986 110 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unt...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 693/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), ist am 25.07.2025 um 13:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069 50986 0, Fax: 069 50986 110 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 25.07.2025
Originalbekanntmachung
26.01.2026
9 IN 693/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 12.02.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 26.01.2026
Originalbekanntmachung
27.02.2026
9 IN 693/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069 50986 0, Fax: 069 50986 110 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 25.07.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des v...
9 IN 693/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069 50986 0, Fax: 069 50986 110 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 25.07.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 108.482,42 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 70 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht einem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von 25% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Nachdem jedoch im vorläufigen Verfahren der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vollumfänglich fortgeführt wurde und der Verwalter sich daher in die Geschäftsprozesse einbinden musste. Zwar wurde im Rahmen der Betriebsfortführung ein Überschuss erwirtschaftet, welcher die Masse erhöhte, jedoch stellt die hieraus resultierende Erhöhung der Vergütung kein adäquater Ersatz für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dar, sodass eine Anhebung des Bruchteils zu erfolgen hat.
Darüber hinaus hat der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten in Bezug auf die Sanierung des Unternehmens entfaltet. Auch bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um Vorgänge, die üblicherweise über den Regelbruchteil abgegolten sind, sodass auch insoweit eine Anhebung des Bruchteils zu erfolgen hat.
In der Gesamtheit wird die antragsgemäße Anhebung des Bruchteils von 25% auf 70% für gerechtfertigt und notwendig erachtet, um die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sowohl unter qualitativen, als auch quantitativen Gesichtspunkten angemessen zu honorieren.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 26.02.2026
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