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Insolvenzprofil
PWT Zwingenberg GmbH vormals: PWT Wasser- und Abwassertechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Handelsregister
Darmstadt, HRB 25393
EUID
DEM1103.HRB25393
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 628/02
Phase
Schlussverteilung
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb, Planung, Bau und Betrieb von Anlagen aller Art, insbesondere zur Aufbereitung von Trink-, Brauch- und Abwasser aller Art sowie Anlagen zur Aufbereitung von Abfallstoffen und zur Dekontaminierung verunreinigter Feststoffe und alle mit den vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängende Bereiche, Dienstleistungen und Techniken sowie der Handel mit Ersatzteilen und Verbrauchsstoffen für diese Anlagen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PWT Zwingenberg GmbH, vormals PWT Wasser- und Abwassertechnik GmbH, ist eröffnet. Die Geschäftsführer Klaus-Eggert Herke und Axel Franke vertreten die Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht angezeigt, dass bei der Schlussverteilung Forderungen in Höhe von insgesamt 16.002.844,34 EUR zu berücksichtigen sind. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 3.065.847,53 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt, wobei die Berechnungsgrundlage auf einer Teilungsmasse in Höhe von 6.714.581,27 EUR basiert. Der Insolvenzverwalter erhielt Zuschläge für verschiedene Tatbestände wie die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, Unternehmensfortführung und arbeitsrechtliche Fragen. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist abgeschlossen. Der Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Ein Schlusstermin sowie ein Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen sind auf den 28.05.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zur Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
16.04.2026
9 IN 628/02: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PWT Zwingenberg GmbH vormals: PWT Wasser- und Abwassertechnik GmbH, Platanenallee 55, 64673 Zwingenberg (AG Darmstadt, HRB 25393), vertr. d.: 1. Klaus-Eggert Herke, Karlstraße 30, 49186 Bad Iburg, (Geschäftsführer), 2. Axel Franke, In der Gelbwiese 16, 63526 Erlensee, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 16.002.844,34 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 3.065.847,53 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 16.04.2026
Originalbekanntmachung
16.04.2026
9 IN 628/02: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PWT Zwingenberg GmbH vormals: PWT Wasser- und Abwassertechnik GmbH, Platanenallee 55, 64673 Zwingenberg (AG Darmstadt, HRB 25393), vertr. d.: 1. Klaus-Eggert Herke, Karlstraße 30, 49186 Bad Iburg, (Geschäftsführer), 2. Axel Franke, In der Gelbwiese 16, 63526 Erlensee, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 500 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19% sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19%
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19%.
8. X EUR Kosten zusätzliche Haftpflichtversicherung
gem. § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwa...
9 IN 628/02: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PWT Zwingenberg GmbH vormals: PWT Wasser- und Abwassertechnik GmbH, Platanenallee 55, 64673 Zwingenberg (AG Darmstadt, HRB 25393), vertr. d.: 1. Klaus-Eggert Herke, Karlstraße 30, 49186 Bad Iburg, (Geschäftsführer), 2. Axel Franke, In der Gelbwiese 16, 63526 Erlensee, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 500 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19% sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19%
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19%.
8. X EUR Kosten zusätzliche Haftpflichtversicherung
gem. § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 7 und 8 InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 6.714.581,27 € ausgegangen. Bezüglich der Berechnung der Teilungsmasse wird auf die Akte und das darin enthaltene Gutachten Bezug genommen.
Darüber hinaus macht der Insolvenzverwalter Zuschläge für die folgenden Tatbestände geltend:
- Bearbeitung von Aus und Absonderungsrechten
- Unternehmensfortführung und Hausverwaltung
- Arbeitsrechtliche Fragen
- Erwerberkonzept zur Sicherstellung einer Kündigung nach § 125 Abs. 1 InsO und Freistellung von Ansprüchen nach § 613 a BGB
- Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft/besondere rechtliche Probleme zur Sicherung der übertragenen Sanierung
- Konzerninsolvenz
- Organisation und Durchführung eines Investorenprozesses
- Übertragene Sanierung/Verhandlungen und Abschluss von Kaufverträgen für die Standorte Lingen und Zwingenberg
- Avalmanagement
- Mehrere Standorte/Auslandsstandorte/Auslandsbezug
- Hohe Gläubigerzahl
- Hohe Anzahl von Buchungen
Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78 können grundsätzlich für jeden einzelnen Tatbestand, welche nach Ansicht des Gerichts alle im Verfahren begründet wurden, Zuschläge geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Verfahren fand eine Betriebsfortführung statt. Der Insolvenzverwalter beantragt hier einen Zuschlag von X %.
Laut Entscheidung des BGH (AZ: IX ZB 143/08, Beschluss vom 12.05.2011) ist die Vergütung die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte. Der Verwalter erhält dann einen ergänzenden Zuschlag, wenn die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter der fiktiven Vergütung zurückbleibt. Der Zuschlag soll die Differenz etwa ausgleichen.
Vorliegend wurde kein Überschuss aus der Fortführung des Betriebs erzielt. Die Vergleichsberechnung entfällt daher. In Anbetracht des besonders aufwändigen Verfahrens kann hier ein Zuschlag von X % als gerechtfertigt angesehen werden.
Bei einer Einzelbewertung und Addition der jeweiligen Zuschläge und unter Berücksichtigung der in der Gesamtschau vorzunehmenden Abschläge, käme der Insolvenzverwalter so insgesamt auf einen Zuschlag von X %. Da sich die Thematiken und Probleme welche hinter den Zuschlägen stecken aber vielfach bedingen und überschneiden und somit oft auch gemeinsam abzuhandeln und zu lösen sind, sowie unter Berücksichtigung der Erleichterungen durch den Einsatz von Dienstleistern und dem Fakt, dass der Insolvenzverwalter bereits im vorläufigen Verfahren bestellt war, wird in der Gesamtschau die Reduktion auf einen Zuschlag X % beantragt.
Die beantragte Gesamthöhe der Zuschläge ist nach Ansicht des Gerichts angemessen und war daher wie beantragt festzusetzen.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Zusätzlich waren die Kosten für die zusätzliche Haftpflichtversicherung gern. § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 16.04.2026
Originalbekanntmachung
16.04.2026
9 IN 628/02: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PWT Zwingenberg GmbH vormals: PWT Wasser- und Abwassertechnik GmbH, Platanenallee 55, 64673 Zwingenberg (AG Darmstadt, HRB 25393), vertr. d.: 1. Klaus-Eggert Herke, Karlstraße 30, 49186 Bad Iburg, (Geschäftsführer), 2. Axel Franke, In der Gelbwiese 16, 63526 Erlensee, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 28.05.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis , .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entsch...
9 IN 628/02: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PWT Zwingenberg GmbH vormals: PWT Wasser- und Abwassertechnik GmbH, Platanenallee 55, 64673 Zwingenberg (AG Darmstadt, HRB 25393), vertr. d.: 1. Klaus-Eggert Herke, Karlstraße 30, 49186 Bad Iburg, (Geschäftsführer), 2. Axel Franke, In der Gelbwiese 16, 63526 Erlensee, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 28.05.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis , .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 16.04.2026
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