Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RIM-LI Baudekoration GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Groß-Umstädter-Str. 28 A, 64807 Dieburg
Handelsregister
Darmstadt, HRB 102194
EUID
DEM1103.HRB102194
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 1049/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Schmidt Insolvenzverwalter Rechtsanw. Part mbB
Person
Rechtsanwältin Fatma Kreft
Adresse
Hahnstraße 68-70, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069 9001920 60
E-Mail
frankfurt@tbs-insolvenzverwalter.de
Fax
069 9001920 89
Gegenstand des Unternehmens
der Innenausbau von Gebäuden aller Art
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Darmstadt hat am 13.03.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der RIM-LI Baudekoration GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto einzurichten. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute werden angewiesen, der vorläufigen Insolvenzverwalterin alle Auskünfte zu erteilen.
Originalbekanntmachung
16.03.2026
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1049/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der RIM-LI Baudekoration GmbH, Groß-Umstädter Str. 28 A, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, HRB 102194), vertr. d.: Josko Rimac, Rheinstr. 27, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer), ist am 13.03.2026 um 16:45 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft, c/o Schmidt Insolvenzverwalter Rechtsanw. Part mbB, Hahnstraße 68-70, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 9001920 60, Fax: 069 9001920 89, E-Mail: frankfurt@tbs-insolvenzverwalter.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entg...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1049/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der RIM-LI Baudekoration GmbH, Groß-Umstädter Str. 28 A, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, HRB 102194), vertr. d.: Josko Rimac, Rheinstr. 27, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer), ist am 13.03.2026 um 16:45 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft, c/o Schmidt Insolvenzverwalter Rechtsanw. Part mbB, Hahnstraße 68-70, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 9001920 60, Fax: 069 9001920 89, E-Mail: frankfurt@tbs-insolvenzverwalter.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird die vorläufige Insolvenzverwalterin zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, der vorläufigen Insolvenzverwalterin alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 13.03.2026
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