Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SENATOR GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Bahnhofstraße 57, 64401 Groß-Bieberau
Handelsregister
Darmstadt, HRB 96017
EUID
DEM1103.HRB96017
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 202/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs
Adresse
Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069-913092-0
Fax
069-913092-30
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, die Herstellung, der Handel und der Vertrieb von Erzeugnissen aus Kunststoffen, Metall oder anderen Rohstoffen, insbesondere von Schreibgeräten sowie Büro- und Werbeartikeln aller Art, dazugehörige Halbfabrikaten, Rohstoffen und Rohwaren, die Erbringung von im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten stehenden Dienstleistungen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SENATOR GmbH, vertreten durch Daniel Jeschonowski und Börries Harms, ist am 29.04.2026 um 10:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Ursprünglich war für den 04.03.2026 eine vorläufige Verwaltung angeordnet worden, was jedoch durch Berichtigung auf den 13.04.2026 korrigiert wurde. Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs ist zur vorläufigen sowie zur endgültigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, wobei die Verfügungsbefugnis auf die Insolvenzverwalterin überging. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 03.06.2026 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin ist für den 01.07.2026 um 10:00 Uhr in Darmstadt angesetzt. In diesem Termin sollen auch über die Person der Insolvenzverwalterin, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere wesentliche Fragen des Verfahrens entschieden werden.
Originalbekanntmachung
05.03.2026
Geschäfts-Nr.: 9 IN 202/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SENATOR GmbH, Bahnhofstraße 57, 64401 Groß-Bieberau (AG Darmstadt, HRB 96017), vertr. d.: 1. Daniel Jeschonowski, (Geschäftsführer), 2. Börries Harms, (Geschäftsführer), ist am 04.03.2026 um 18:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Ano...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 202/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SENATOR GmbH, Bahnhofstraße 57, 64401 Groß-Bieberau (AG Darmstadt, HRB 96017), vertr. d.: 1. Daniel Jeschonowski, (Geschäftsführer), 2. Börries Harms, (Geschäftsführer), ist am 04.03.2026 um 18:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird die vorläufige Insolvenzverwalterin zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, der vorläufigen Insolvenzverwalterin alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 04.03.2026
Originalbekanntmachung
14.04.2026
Geschäfts-Nr.: 9 IN 202/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SENATOR GmbH, Bahnhofstraße 57, 64401 Groß-Bieberau (AG Darmstadt, HRB 96017), vertr. d.: 1. Daniel Jeschonowski, (Geschäftsführer), 2. Börries Harms, (Geschäftsführer), ist am 04.03.2026 um 16:10 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird der Antragstellerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.
Der Antragstellerin wird untersagt, Gegenstä...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 202/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SENATOR GmbH, Bahnhofstraße 57, 64401 Groß-Bieberau (AG Darmstadt, HRB 96017), vertr. d.: 1. Daniel Jeschonowski, (Geschäftsführer), 2. Börries Harms, (Geschäftsführer), ist am 04.03.2026 um 16:10 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird der Antragstellerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.
Der Antragstellerin wird untersagt, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern und zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird die vorläufige Insolvenzverwalterin zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Amtsgericht Darmstadt, 13.04.2026
Originalbekanntmachung
15.04.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
SENATOR GmbH, Bahnhofstraße 57, 64401 Groß-Bieberau (AG Darmstadt, HRB 96017), vertreten durch: 1. Daniel Jeschonowski, (Geschäftsführer), 2. Börries Harms, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schackow & Partner Rechtsanwälte PartG mbB Frau RA'in Hockertz, Dornshof 17, 28195 Bremen,
wird der Beschluss vom 13.04.2026 hinsichtlich des Rubrums wie folgt berichtigt:
Statt "wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 04.03.2026 um 16:10 Uhr angeordnet" muss es richtig heißen: "wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 13.04.2026 um 16:10 Uhr angeordnet:"
G r ü n d e :
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund eines Schreibfehlers.
Originalbekanntmachung
29.04.2026
9 IN 202/26 : Über das Vermögen der SENATOR GmbH, Bahnhofstraße 57, 64401 Groß-Bieberau (AG Darmstadt, HRB 96017), vertr. d.: 1. Daniel Jeschonowski, (Geschäftsführer), 2. Börries Harms, (Geschäftsführer), ist am 29.04.2026 um 10:00 Uhr das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.06.2026 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Si...
9 IN 202/26 : Über das Vermögen der SENATOR GmbH, Bahnhofstraße 57, 64401 Groß-Bieberau (AG Darmstadt, HRB 96017), vertr. d.: 1. Daniel Jeschonowski, (Geschäftsführer), 2. Börries Harms, (Geschäftsführer), ist am 29.04.2026 um 10:00 Uhr das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.06.2026 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 01.07.2026, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 29.04.2026
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