Aufhebung des Verfahrens Hessen HRB 98374

Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen

Insolvenzprofil

STB Schwimmbadtechnik Bergstraße GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim
Handelsregister
Darmstadt, HRB 98374
EUID
DEM1103.HRB98374

Insolvenzgericht

Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 378/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

die Planung, der Verkauf und der Bau von Pools und Wellnessanlagen, die Sanierung von Hallenbädern, Freibädern und Wellnessanlagen, Wartung und Service derselben, der Handel mit Zubehör für Pools und Wellnessanlagen.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STB Schwimmbadtechnik Bergstraße GmbH ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Entscheidung erging am 12.02.2026 durch das Amtsgericht Darmstadt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung; bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt sie zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Originalbekanntmachung

13.02.2026

9 IN 378/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STB Schwimmbadtechnik Bergstraße GmbH, Schwanheimer Straße 151, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 98374), vertr. d.: Doreen Lühn-Bergholz, Heinrich-Lanz-Straße 27 A, 69514 Laudenbach, (Geschäftsführerin), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechte...

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