Vorläufiges Insolvenzverfahren Hessen HRB 100078

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Insolvenzprofil

studentslip.eu eCommerce UG (haftungsbeschränkt)

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Tannenweg 3, 64354 Reinheim
Handelsregister
Darmstadt, HRB 100078
EUID
DEM1103.HRB100078

Insolvenzgericht

Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 310/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Kanzlei
PLUTA Rechtsanwalts GmbH
Person
Rechtsanwalt Philip Konen
Adresse
Ludwigplatz 6, 64283 Darmstadt
Telefon
06151 394631 0
Fax
06151 394631 9

Gegenstand des Unternehmens

Der Handel mit Secondhand-Kleidung.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Darmstadt hat am 07.05.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der studentslip.eu eCommerce UG (haftungsbeschränkt) die vorläufige Verwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Philip Konen bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen des Antragsgegners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute werden angewiesen, dem Verwalter alle Auskünfte zu erteilen.

Originalbekanntmachung

07.05.2026

Geschäfts-Nr.: 9 IN 310/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des studentslip.eu eCommerce UG (haftungsbeschränkt), Tannenweg 3, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 100078), ist am 07.05.2026 um 14:30 Uhr gegen den Antragsgegner die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Philip Konen, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ludwigplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151 394631 0, Fax: 06151 394631 9 bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen des Antragsgegners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragsgegners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolve...

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