Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TE Hoch- und Tiefbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Frankfurter Straße 23, 64521 Groß-Gerau
Handelsregister
Darmstadt, HRB 107212
EUID
DEM1103.HRB107212
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 1138/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
westhelleundpartner
Person
Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr
Adresse
Luisenplatz 1, 65185 Wiesbaden
Telefon
0611/23601390
Fax
0611/23601399
Gegenstand des Unternehmens
Projektentwicklung und Vermarktung, Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten aller Art, schlüsselfertiger Bau von Wohnungen und Mehrfamilienhäusern
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Darmstadt hat am 14.01.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TE Hoch- und Tiefbau GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Niko Bagavac, die vorläufige Verwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto einzurichten. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute werden angewiesen, dem Verwalter alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Originalbekanntmachung
14.01.2026
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1138/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TE Hoch- und Tiefbau GmbH, Frankfurter Straße 23, 64521 Groß-Gerau (AG Darmstadt, HRB 107212), vertr. d.: Niko Bagavac, (Geschäftsführer), ist am 14.01.2026 um 15:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr, c/o westhelleundpartner, Luisenplatz 1, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/23601390, Fax: 0611/23601399 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem ...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1138/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TE Hoch- und Tiefbau GmbH, Frankfurter Straße 23, 64521 Groß-Gerau (AG Darmstadt, HRB 107212), vertr. d.: Niko Bagavac, (Geschäftsführer), ist am 14.01.2026 um 15:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr, c/o westhelleundpartner, Luisenplatz 1, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/23601390, Fax: 0611/23601399 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 14.01.2026
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