Vorläufige Maßnahmen Hessen HRB 90324

Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen

Insolvenzprofil

TPV Unternehmensberatung GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Schulstraße 16, 64367 Mühltal
Handelsregister
Darmstadt, HRB 90324
EUID
DEM1103.HRB90324

Insolvenzgericht

Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 822/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs
Adresse
Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069-913092-0
Fax
069-913092-30

Gegenstand des Unternehmens

Die Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Darmstadt hat am 09.02.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Thorsten Plößer, die vorläufige Verwaltung angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute wurden angewiesen, Auskünfte zu erteilen.

Originalbekanntmachung

10.02.2026

Geschäfts-Nr.: 9 IN 822/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, Schulstraße 16, 64367 Mühltal (AG Darmstadt, HRB 90324), vertr. d.: Thorsten Plößer, (Geschäftsführer), ist am 09.02.2026 um 18:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30 bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck ...

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