Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TPV Unternehmensberatung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Schulstraße 16, 64367 Mühltal
Handelsregister
Darmstadt, HRB 90324
EUID
DEM1103.HRB90324
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 822/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs
Adresse
Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069-913092-0
Fax
069-913092-30
Gegenstand des Unternehmens
Die Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Darmstadt hat am 09.02.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Thorsten Plößer, die vorläufige Verwaltung angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute wurden angewiesen, Auskünfte zu erteilen.
Originalbekanntmachung
10.02.2026
Geschäfts-Nr.: 9 IN 822/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, Schulstraße 16, 64367 Mühltal (AG Darmstadt, HRB 90324), vertr. d.: Thorsten Plößer, (Geschäftsführer), ist am 09.02.2026 um 18:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck ...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 822/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, Schulstraße 16, 64367 Mühltal (AG Darmstadt, HRB 90324), vertr. d.: Thorsten Plößer, (Geschäftsführer), ist am 09.02.2026 um 18:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird die vorläufige Insolvenzverwalterin zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, der vorläufigen Insolvenzverwalterin alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 09.02.2026
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