Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TSWT Logistic GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Danziger Straße 3, 65428 Rüsselsheim am Main
Handelsregister
Darmstadt, HRB 102533
EUID
DEM1103.HRB102533
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 343/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Depré RECHTSANWALTS AG
Person
Rechtsanwältin Sandra Wirtz
Adresse
Ludwigsplatz 6, 64283 Darmstadt
Telefon
06151 3684877
E-Mail
darmstadt@depre.de
Fax
06151 3684875
Gegenstand des Unternehmens
ist die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 12.06.2024 ist gegen die TSWT Logistic GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Iordanis Chatziiliadis, das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Amtsgericht Darmstadt hat die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Sandra Wirtz zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. eingestellt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute sind angewiesen, Auskünfte zu erteilen.
Originalbekanntmachung
13.06.2024
Geschäfts-Nr.: 9 IN 343/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TSWT Logistic GmbH, Danziger Straße 3, 65428 Rüsselsheim (AG Darmstadt, HRB 102533), vertr. d.: Iordanis Chatziiliadis, An den Erlen 5, 64546 Mörfelden-Walldorf, (Geschäftsführer), ist am 12.06.2024 um 12:20 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sandra Wirtz, Depré RECHTSANWALTS AG, Ludwigsplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151 3684877, Fax: 06151 3684875, E-Mail: darmstadt@depre.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufg...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 343/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TSWT Logistic GmbH, Danziger Straße 3, 65428 Rüsselsheim (AG Darmstadt, HRB 102533), vertr. d.: Iordanis Chatziiliadis, An den Erlen 5, 64546 Mörfelden-Walldorf, (Geschäftsführer), ist am 12.06.2024 um 12:20 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sandra Wirtz, Depré RECHTSANWALTS AG, Ludwigsplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151 3684877, Fax: 06151 3684875, E-Mail: darmstadt@depre.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird die vorläufige Insolvenzverwalterin zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, der vorläufigen Insolvenzverwalterin alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Amtsgericht Darmstadt, 12.06.2024
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