Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Acker Textilwerk GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Ellenseestraße 33-39, 63500 Seligenstadt
Handelsregister
Offenbach am Main, HRB 20516
EUID
DEM1114.HRB20516
Insolvenzgericht
Gericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 627/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs
Adresse
Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069 / 91 30 92 0
Fax
069 / 91 30 92 30
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und Entwicklung von Wirkwaren und Textilien aller Art einschließlich der Veredelung von Textilien und Kunststoffen aller Art, ferner der Vertrieb dieser Erzeugnisse und Entwicklungen sowie der Handel mit Textilien und Kunststoffen aller Art einschließlich des Importes und Exportes.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Acker Textilwerk GmbH ist am 01.03.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs bestellt worden. Der Schuldnerin ist die Verfügung über ihr Vermögen untersagt und auf die Insolvenzverwalterin übertragen worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 05.04.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin sowie die erste Gläubigerversammlung ist der 26.04.2024. Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung der vorläufigen Sachwalterin (spätere Insolvenzverwalterin) wird der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Sachwaltung auf 1.036.367,11 Euro geschätzt. Es werden Zuschläge für Fortführung des Geschäftsbetriebs, Sanierungsbemühungen, Arbeitsverhältnisse und Auslandsbezug gewährt, was einem Gesamtzuschlag von 86 % entspricht. Der festgesetzte Betrag der Vergütung und Auslagen ist der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
01.03.2024
Geschäftsnummer: 8 IN 627/23
Am 01.03.2024 um 08:00 Uhr, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Acker Textilwerk GmbH, Ellenseestraße 35-39, 63500 Seligenstadt (AG Offenbach am Main , HRB 20516), vertr. d.: 1. Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Str. 253, 40474 Düsseldorf, (Geschäftsführer), 2. Petra Niewerth, (Geschäftsführerin),.
Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, (Ffm.-Fach 183), Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30, bestellt worden.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis zum 05.04.2024 (Anmeldefrist).
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sic...
Geschäftsnummer: 8 IN 627/23
Am 01.03.2024 um 08:00 Uhr, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Acker Textilwerk GmbH, Ellenseestraße 35-39, 63500 Seligenstadt (AG Offenbach am Main , HRB 20516), vertr. d.: 1. Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Str. 253, 40474 Düsseldorf, (Geschäftsführer), 2. Petra Niewerth, (Geschäftsführerin),.
Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, (Ffm.-Fach 183), Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30, bestellt worden.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis zum 05.04.2024 (Anmeldefrist).
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 156, 176 InsO) entspricht, ist der 26.04.2024.
Der Termin dient der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung über die unten genannten Tagesordnungspunkte sowie der Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Dieser Stichtag entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung.
Spätestens bis zu diesem Stichtag müssen schriftlich bei Gericht eingehen:
==> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden; im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung ihrer Höhe und/oder ihrem Grund nach bestritten wird;
==> gegebenenfalls Anträge bzw. Eingaben zu folgenden Angelegenheiten
(= Tagesordnungspunkte):
- zur Person des Insolvenzverwalters (§ 57);
- zu Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO);
- zur Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO);
- zu einer Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Hinterlegung und Anlage von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
- zur Stillegung oder vorläufigen Fortführung des schuldnerischen Unternehmens. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren Terminen ändern (§ 157 InsO);
- zur Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
* wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll,
* wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
* wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll;
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder zur Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO).
Werden bis zu dem oben genannten Stichtag Anträge bzw. Eingaben zu den oben aufgeführten Angelegenheiten eingereicht, kann im Einzelfall eine Vertagung der ersten Gläubigerversammlung und auch die Anordnung der Fortführung der ersten Gläubigerversammlung im mündlichen Verfahren erfolgen (§ 5 Abs. 2 InsO).
Abweichend von obigem Absatz gilt bezüglich des § 160 InsO Folgendes:
Falls ein Antrag des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO spätestens eine Woche vor dem Ablauf des oben genannten Stichtags bei Gericht gestellt wird, gilt die beantragte Zustimmung als erteilt, wenn bis zum Ablauf des Stichtags keine diesbezüglichen Anträge bzw. Eingaben mehr bei Gericht eingehen.
Geht ein Antrag des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO nicht spätestens eine Woche vor dem Ablauf des oben genannten Stichtags bei Gericht ein, bestimmt das Gericht bezüglich dieses Antrags eine besondere Gläubigerversammlung entweder im schriftlichen oder im mündlichen Verfahren.
Hinweis:
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt.
Amtsgericht Offenbach am Main, 01.03.2024
Originalbekanntmachung
01.03.2024
8 IN 627/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Acker Textilwerk GmbH, Ellenseestraße 35-39, 63500 Seligenstadt (AG Offenbach am Main, HRB 20516),
vertreten durch:
1. Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Str. 253, 40474 Düsseldorf, (Geschäftsführer),
2. Petra Niewerth, (Geschäftsführerin),
wird heute um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, (Ffm.-Fach 183), Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gef...
8 IN 627/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Acker Textilwerk GmbH, Ellenseestraße 35-39, 63500 Seligenstadt (AG Offenbach am Main, HRB 20516),
vertreten durch:
1. Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Str. 253, 40474 Düsseldorf, (Geschäftsführer),
2. Petra Niewerth, (Geschäftsführerin),
wird heute um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, (Ffm.-Fach 183), Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 01.03.2024
Originalbekanntmachung
11.06.2025
Geschäftsnummer: 8 IN 627/23
In dem Insolvenzverfahren Acker Textilwerk GmbH, Ellenseestraße 35-39, 63500 Seligenstadt (AG Offenbach am Main , HRB 20516), vertr. d.: 1. Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Str. 253, 40474 Düsseldorf, (Geschäftsführer), 2. Petra Niewerth, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin (vormalige vorläufige Sachwalterin) Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Begründung:
Die dem vorläufigen Sachwalter zustehende Vergütung beträgt unter Anwendung...
Geschäftsnummer: 8 IN 627/23
In dem Insolvenzverfahren Acker Textilwerk GmbH, Ellenseestraße 35-39, 63500 Seligenstadt (AG Offenbach am Main , HRB 20516), vertr. d.: 1. Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Str. 253, 40474 Düsseldorf, (Geschäftsführer), 2. Petra Niewerth, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin (vormalige vorläufige Sachwalterin) Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Begründung:
Die dem vorläufigen Sachwalter zustehende Vergütung beträgt unter Anwendung der Vorschriften §§ 270a Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 InsO, § 12 Abs. 1 InsVV im Regelfall 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2015, AZ: 3 T 194/15; Amtsgericht Münster, Beschluss vom 18. Januar 2016, AZ: 74 IN 65/14; Amtsgericht Essen, Beschluss vom 09. Juli 2015, AZ: 163 IN 170/14).
Berechnungsgrundlage ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Sachwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Sachwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Sachwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Sachverwalters auf 1.036.367,11 EURO.
Der vorläufige Sachwalter erhält somit eine Regelvergütung in Höhe von XXXX Euro netto.
Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Die Vorschrift des § 3 InsVV über die Zu- und Abschläge ist auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters anwendbar, wenn die vorgenommenen Handlungen zum Aufgabengebiet des Sachwalters gehören und in erheblichem Maße wahrzunehmen waren.
Vorliegend wurden dem Sachwalter folgende Zuschläge bewilligt:
Fortführung des Geschäftsbetriebs: 26 %
Sanierungsbemühungen: 25 %
Arbeitsverhältnisse: 25 %
Auslandsbezug: 10 %
Unter Gesamtwürdigung des Verfahrens wird ein Zuschlag von 86 %, somit eine Vergütung in Höhe von 101 % als angemessen angesehen. Dies entspricht auch der von dem vorläufigen Sachwalter unter Würdigung der Gesamtschau beantragten Vergütung. Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag vom 23.05.2025 verwiesen.
Der vorläufige Sachwalter kann gem. §§ 12 III, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 125,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Sachwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 27.05.2025.
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