Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Deep Sea Hospitality GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Berliner Straße 48, 63065 Offenbach am Main
Handelsregister
Offenbach am Main, HRB 52530
EUID
DEM1114.HRB52530
Insolvenzgericht
Gericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 251/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Kanzlei Brinkmann & Partner
Person
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
Fax
069/370022-111
Gegenstand des Unternehmens
der Import von und der Handel mit Lebensmitteln und Weinen, die Vermarktung von Gaststättenkonzepten im In- und Ausland auch im Wege des Franchisings sowie der Betrieb und die Verwaltung gastronomischer Betriebe.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deep Sea Hospitality GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen sowohl des vorläufigen Insolvenzverwalters als auch des endgültigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main festgesetzt. Für den vorläufigen Verwalter wurde eine Gesamtvergütung in Höhe von 93 % der Regelvergütung festgelegt, basierend auf einem Vermögenswert von 114.699,62 Euro. Für den endgültigen Verwalter wurde die Regelvergütung basierend auf einem Insolvenzmassewert von 116.476,32 Euro festgesetzt. Das schriftliche Verfahren ist angeordnet. Ein schriftlicher Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung, Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist für den 08.05.2026 angesetzt. Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Anträge oder Einwendungen bis zu diesem Datum schriftlich einzureichen.
Originalbekanntmachung
16.02.2026
Geschäftsnummer: 8 IN 251/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deep Sea Hospitality GmbH, Berliner Straße 48, 63065 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 52530), vertr. d.: Christian Mook, Rathenauplatz 2 - 8, 60306 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. abzgl. XXXXX Euro Kosten einer delegierten Regelaufgabe
3. XXXXX Euro bereinigte Nettovergütung
4. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
5. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
6. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorlä...
Geschäftsnummer: 8 IN 251/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deep Sea Hospitality GmbH, Berliner Straße 48, 63065 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 52530), vertr. d.: Christian Mook, Rathenauplatz 2 - 8, 60306 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. abzgl. XXXXX Euro Kosten einer delegierten Regelaufgabe
3. XXXXX Euro bereinigte Nettovergütung
4. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
5. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
6. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt für die wirtschaftliche Bewertung der unterschiedlichen Wertgegenstände ist der Moment der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen zur Prüfung der Rechnungslegung beträgt der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wie vom Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag angegeben 114 699,62 EURO. Dieser Wert war daher als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters zugrunde zu legen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sogenannten Normalfall in einer auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden vorläufigen Insolvenzverfahren, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der vom vorläufigen Verwalter erbrachten Tätigkeit, eine Gesamtvergütung in Höhe von 93 % der Regelvergütung des § 2 InsVV als angemessene Vergütung festgesetzt.
Hierbei wurden folgende Zuschläge berücksichtigt:
* 43 % für die Mehrarbeiten im Rahmen der vorgenommenen Betriebsfortführung (50 % abzüglich der bereits erfolgten Vergütungserhöhung durch die im Rahmen der Geschäftsfortführung erzielten Massemehrung),
* 25 % für die besonderen Bemühungen zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung des Geschäftsbetriebs.
Von der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war der Betrag von 810,00 EURO in Abzug zu bringen, da in dieser Höhe eine delegierte Regelaufgabe des vorläufigen Verwalters aus der Masse bezahlt wurde.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 12.01.2026.
Originalbekanntmachung
26.03.2026
8 IN 251/20:
In dem Insolvenzverfahren Deep Sea Hospitality GmbH, Berliner Straße 48, 63065 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 52530), vertr. d.: Christian Mook, Rathenauplatz 2 - 8, 60306 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
wird das schriftliche Verfahren angeordnet(§ 5 Absatz 2 InsO).
Zudem wird schriftlicher Schlusstermin zur
Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse,
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
vor dem Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 18,
63065 Offenbach am Main, abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 08.05.2026
beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Offenbach am Main, 17.03.2026
Originalbekanntmachung
26.03.2026
Geschäftsnummer: 8 IN 251/20
In dem Insolvenzverfahren Deep Sea Hospitality GmbH, Berliner Straße 48, 63065 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 52530), vertr. d.: Christian Mook, Rathenauplatz 2 - 8, 60306 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Auslagenpauschale
3. XXXXX Euro Zustellungsauslagen
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o Kanzlei Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Begründung:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsver...
Geschäftsnummer: 8 IN 251/20
In dem Insolvenzverfahren Deep Sea Hospitality GmbH, Berliner Straße 48, 63065 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 52530), vertr. d.: Christian Mook, Rathenauplatz 2 - 8, 60306 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Auslagenpauschale
3. XXXXX Euro Zustellungsauslagen
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o Kanzlei Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Begründung:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung der noch zu erwartenden Vorsteuererstattungen von einer Insolvenzmasse in Höhe von 116 476,32 EURO ausgegangen und antragsgemäß die Regelvergütung des § 2 InsVV festgesetzt.
Zur konkreten Berechnung der festgesetzten Vergütung wird auf den berichtigten Vergütungsantrag vom 16.02.2026 Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter kann gem. § 8 III S. 1 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern. Der Pauschbetrag darf 30% der Regelvergütung nicht überschreiten, § 8 III S. 2 InsVV.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 300,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 17.03.2026.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.