Vorläufiges Insolvenzverfahren Hessen HRB 9753

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Insolvenzprofil

Jochimsen Feinmechanik GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Boschstraße 5, 63110 Rodgau
Handelsregister
Offenbach am Main, HRB 9753
EUID
DEM1114.HRB9753

Insolvenzgericht

Gericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 433/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche
Adresse
Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main
Telefon
069/95 91 10 - 0
E-Mail
mail@hgw.de
Fax
069/95 91 10 - 80
Website
www.hgw.de

Gegenstand des Unternehmens

Die Entwicklung, Fertigung und Teilfertigung von Metallgehäusen, Modulen und mechanischen Teilen für optische und sonstige feinmechanische Geräte.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jochimsen Feinmechanik GmbH, Rodgau, ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 15.07.2024 hat das Amtsgericht Offenbach am Main im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Mit dieser Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Aufrechnungen mit Geldeingängen sind ausgeschlossen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche bestellt worden. Später ist durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Festsetzung umfasst Nettovergütung, Umsatzsteuer sowie Auslagen und deren Umsatzsteuer. Der vollständige Beschluss zur Vergütungsfestsetzung kann bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfe gegen die Vergütungsfestsetzung sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen möglich.

Originalbekanntmachung

16.07.2024

Az.: 8 IN 433/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Jochimsen Feinmechanik GmbH, Boschstraße 5, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRB 9753), vertr. d.: Volker Fischer, (Geschäftsführer), ist am 15.07.2024 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Aufrechnungen oder Verrechnungen mit Geldeingängen, die auf den Konten der Antragstellerin eingehen, bzw. mit hieraus resultierenden Forderungen der Antragstellerin, sind nicht mehr möglich. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hyns...

Originalbekanntmachung

15.01.2026

Geschäftsnummer: 8 IN 433/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jochimsen Feinmechanik GmbH, Boschstraße 5, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRB 9753), vertr. d.: Volker Fischer, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden. Festsetzungsbeschluss: 1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV 2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% 3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich 4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% 5. XXXXX Euro Gesamtbetrag Begründung: Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht...

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