Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Marschik Bau - GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Poststraße 45, 63303 Dreieich
Handelsregister
Offenbach am Main, HRB 31072
EUID
DEM1114.HRB31072
Insolvenzgericht
Gericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 3/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Diana Aurich
Adresse
Rheinstraße 3, 63225 Langen (Hessen)
Telefon
06103-8044298
E-Mail
info@hafner-aurich.de
Fax
06103-8044335
Gegenstand des Unternehmens
Ausführung aller Arbeiten eines Bauunternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 01.04.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marschik Bau - GmbH eröffnet worden. Das Verfahren ist gemäß § 5 Absatz 2 InsO schriftlich angeordnet worden. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Diana Aurich bestellt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 22.05.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Zudem ist eine schriftliche Gläubigerversammlung mit zahlreichen Tagesordnungspunkten, darunter die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens, angesetzt. Eventuelle Anträge oder Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten sind bis zum 10.06.2024 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
08.04.2024
Geschäftsnummer: 8 IN 3/24
Am 01.04.2024 um 10:30 Uhr, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Marschik Bau - GmbH, Poststraße 45, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 31072), vertr. d.: Boris Marschik, (Geschäftsführer),.
Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Diana Aurich, Rheinstraße 3, 63225 Langen (Hessen), Tel.: 06103-8044298, Fax: 06103-8044335, E-Mail: info@hafner-aurich.de, bestellt worden.
Gemäß § 5 Absatz 2 InsO wird das Verfahren schriftlich angeordnet.
Anmeldefrist: 22.05.2024.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 22.05.2024.
b) Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie ...
Geschäftsnummer: 8 IN 3/24
Am 01.04.2024 um 10:30 Uhr, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Marschik Bau - GmbH, Poststraße 45, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 31072), vertr. d.: Boris Marschik, (Geschäftsführer),.
Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Diana Aurich, Rheinstraße 3, 63225 Langen (Hessen), Tel.: 06103-8044298, Fax: 06103-8044335, E-Mail: info@hafner-aurich.de, bestellt worden.
Gemäß § 5 Absatz 2 InsO wird das Verfahren schriftlich angeordnet.
Anmeldefrist: 22.05.2024.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 22.05.2024.
b) Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
Zudem wird schriftlicher Prüfungstermin zur Prüfung der Forderungen sowie eine schriftliche Gläubigerversammlung zu folgenden Tagesordnungspunkten:
die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters ( § 57 InsO),
< über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),
< die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
§§ 66 Absatz 3 InsO,
< abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),
< die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe gem.
§ 35 Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder
beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit ausüben, hat der Insolvenzver-
walter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit
zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzver-
fahren geltend gemacht werden können, § 35 Absatz 2 Satz 1 InsO).
< die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Sie
kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und
ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren
Terminen ändern (§ 157 InsO),
< besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
1. wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll,
2. wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
3. wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
4. oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,
< die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162,163 InsO),
abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 10.06.2024 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Spätestens an diesem Tag müssen schriftliche Anträge zur Tagesordnung und gegen Forderungen bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach bestritten wird.
Hinweis:
Gemäß § 160 Absatz 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Offenbach am Main, 03.04.2024
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