Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Photon LaserOptik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Handelsregister
Offenbach am Main, HRB 40780
EUID
DEM1114.HRB40780
Insolvenzgericht
Gericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 193/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Schneider, Geiwitz & Partner
Person
Rechtsanwältin Petra Heidenfelder
Adresse
Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main
Telefon
069-6897476-12
Fax
069-6897476-20
Gegenstand des Unternehmens
Produktion und Vertrieb von optischen Laserkomponenten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Photon LaserOptik GmbH ist nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Im Verfahrensverlauf wurde die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt. Die Insolvenzmasse wurde für die Berechnung der Vergütung mit 142.498,62 Euro angesetzt. Zudem wurde ein schriftlicher Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung, zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis angeordnet. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Anträge und Einwendungen schriftlich bis zum 10.06.2024 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
05.04.2024
Geschäftsnummer: 8 IN 193/20
In dem Insolvenzverfahren Photon LaserOptik GmbH, Ludwigstraße 13, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRB 40780), vertr. d.: 1. Frank Alfred Knutsen, Barenberg 17, 38879 Schierke, (Geschäftsführer), 2. Sanjin Sucic, Berger Straße 371, 60385 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, c/o Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069-6897476-12, Fax: 069-6897476-20wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Begründung:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit ein...
Geschäftsnummer: 8 IN 193/20
In dem Insolvenzverfahren Photon LaserOptik GmbH, Ludwigstraße 13, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRB 40780), vertr. d.: 1. Frank Alfred Knutsen, Barenberg 17, 38879 Schierke, (Geschäftsführer), 2. Sanjin Sucic, Berger Straße 371, 60385 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, c/o Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069-6897476-12, Fax: 069-6897476-20wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Begründung:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 142.498,62 EURO ausgegangen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Es wurden Auslagen von insgesamt 25% der Regelvergütung geltend gemacht. Diese waren angemessen. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter kann gem. § 8 III S. 1 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern. Der Pauschbetrag darf 30% der Regelvergütung nicht überschreiten, § 8 III S. 2 InsVV.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 28.03.2024.
Originalbekanntmachung
05.04.2024
8 IN 193/20:
In dem Insolvenzverfahren Photon LaserOptik GmbH, Ludwigstraße 13, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRB 40780), vertr. d.: 1. Frank Alfred Knutsen, Barenberg 17, 38879 Schierke, (Geschäftsführer), 2. Sanjin Sucic, Berger Straße 371, 60385 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
wird das schriftliche Verfahren angeordnet(§ 5 Absatz 2 InsO).
Zudem wird schriftlicher Schlusstermin zur
Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin,
Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse,
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
vor dem Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 18,
63065 Offenbach am Main, abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 10.06.2024
beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Offenbach am Main, 28.03.2024
Originalbekanntmachung
17.04.2026
8 IN 193/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Photon LaserOptik GmbH, Ludwigstraße 13, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRB 40780), vertr. d.: 1. Frank Alfred Knutsen, Barenberg 17, 38879 Schierke, (Geschäftsführer), 2. Sanjin Sucic, Berger Straße 371, 60385 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),, ist nach Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO aufgehoben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch dies...
8 IN 193/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Photon LaserOptik GmbH, Ludwigstraße 13, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRB 40780), vertr. d.: 1. Frank Alfred Knutsen, Barenberg 17, 38879 Schierke, (Geschäftsführer), 2. Sanjin Sucic, Berger Straße 371, 60385 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),, ist nach Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO aufgehoben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 24.03.2026
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