Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S. Armin Bau Bauunternehmen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Sprendlinger Straße 180, 63069 Offenbach am Main
Handelsregister
Offenbach am Main, HRB 49269
EUID
DEM1114.HRB49269
Insolvenzgericht
Gericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 501/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Petra Heidenfelder
Gegenstand des Unternehmens
der Hoch-, Tief -, Landschafts- und Trockenbau sowie die Gebäudereinigung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Armin Bau Bauunternehmen GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat das Amtsgericht Offenbach am Main die Vergütung und Auslagen der Rechtsanwältin Petra Heidenfelder festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung erfolgt auszugsweise nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Mindestvergütung wurde antragsgemäß festgesetzt. Die Festsetzung der Auslagen sowie die Erstattung der Umsatzsteuer ergeben sich aus den §§ 10, 8 und 7 InsVV. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR nicht übersteigt, befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
27.03.2026
8 IN 501/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Armin Bau Bauunternehmen GmbH, Sprendlinger Landstraße 180, 63069 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 49269), vertr. d.: Florian Caldararu, Leimenhof 39, 36103 Flieden, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwältin Petra Heidenfelder festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Mindestvergütung wurde antragsgemäß festgesetzt. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde an...
8 IN 501/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Armin Bau Bauunternehmen GmbH, Sprendlinger Landstraße 180, 63069 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 49269), vertr. d.: Florian Caldararu, Leimenhof 39, 36103 Flieden, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwältin Petra Heidenfelder festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Mindestvergütung wurde antragsgemäß festgesetzt. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 26.03.2026
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