Vorläufiges Insolvenzverfahren Hessen HRB 4699

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Insolvenzprofil

SAMO Gesellschaft für aktuelle Schuhmode mit beschränkter Haftung

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
Bundesland
Hessen
Adresse
Emil-von-Behring-Straße 6, 63128 Dietzenbach
Handelsregister
Offenbach am Main, HRB 4699
EUID
DEM1114.HRB4699

Insolvenzgericht

Gericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 235/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Person
Dr. Guido Montagna

Gegenstand des Unternehmens

Der Einkauf, Verkauf, Im- und Export und Vertretung von Schuhen sowie dazugehöriger Waren aller Art und verwandter Gegenstände.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SAMO Gesellschaft für aktuelle Schuhmode mit beschränkter Haftung ist anhängig. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat durch Beschluss die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf dem Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Der Beschluss wurde am 10.04.2024 verkündet. Rechtsbehelfe können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

15.04.2024

Geschäftsnummer: 8 IN 235/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SAMO Gesellschaft für aktuelle Schuhmode mit beschränkter Haftung, Emil-von-Berhing-Str. 6, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 4699), vertr. d.: 1. Dr. Guido Montagna, (Geschäftsführer), 2. Michael Schreiber, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden. Festsetzungsbeschluss: 1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV 2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% 3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich 4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% 5. XXXXX Euro Gesamtbetrag Begründung: Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen In...

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