Vorläufiges Insolvenzverfahren Hessen HRB 57355

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Insolvenzprofil

Temaro Security GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Carl-Legien-Straße 15, 63073 Offenbach am Main
Handelsregister
Offenbach am Main, HRB 57355
EUID
DEM1114.HRB57355

Insolvenzgericht

Gericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 603/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Person
Geschäftsführer Enrico Roselli
Adresse
Ostheimer Straße 13, 63452 Hanau

Gegenstand des Unternehmens

die Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen jeglicher Art sowie Facility- und Serviceleistungen aus dem infrastrukturellen Gebäudemanagement

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Temaro Security GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat durch Beschluss die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung bildete der Wert der Insolvenzmasse in Höhe von 92.940,50 Euro. Der Beschluss wurde am 09.02.2026 erlassen. Rechtsbehelfe können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

09.02.2026

Geschäftsnummer: 8 IN 603/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Temaro Security GmbH, Carl-Legien-Str. 15, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 57355), vertr. d.: Enrico Roselli, Ostheimer Straße 13, 63452 Hanau, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden. Festsetzungsbeschluss: 1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV 2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% 3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich 4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% 5. XXXXX Euro Gesamtbetrag Begründung: Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchtei...

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