Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
a) Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Software; b) die Erstellung, die Umsetzung, der Vertrieb und die Implementierung von Konzepten und Systemlösungen zur elektronischen Datenverarbeitung, einschließlich aller zugehörigen Leistungen, insbesondere der Vertrieb, die Wartung und die Reparatur von EDV-Systemen jeder Art, die Schulung und Einweisung sowie die Bereitstellung von Netz- und Kommunikationstechnik; und c) die Beratung im Zusammenhang mit Soft- und Hardwaresystemen. Ausgenommen ist jegliche Beratung, die einer speziellen Genehmigung bedarf, wie insbesondere die Rechts- und Steuerberatung oder erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der arago GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Prüfung der bis zum 27.05.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin können bis zum 10.06.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Originalbekanntmachung
810 IN 1170/22 A-15-7 - In dem Insolvenzverfahren arago GmbH, Lindleystraße 8a, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 100909), vertreten durch: Hans-Christian Boos, Darmstadt, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 27.05.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 10.06.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 10.01.2024
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